21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.02.2013

FG Berlin-Brandenburg zur Umsatzsteuer für entgeltliche Bordre­stau­ration auf inner­ge­mein­schaft­lichen FlügenAbgabe von Süßigkeiten und Getränken auf inner­ge­mein­schaft­lichen Flügen unterliegt grundsätzlich der Umsatz­be­steuerung

Die entgeltliche Abgabe von Süßigkeiten und (alkoholischen) Getränken auf inner­ge­mein­schaft­lichen Flügen unterliegt grundsätzlich der Umsatz­be­steuerung, während es sich bei der im Beför­de­rungspreis einge­schlossenen Bordverpflegung um eine unselbständige Nebenleistungen der Fluggast­be­för­derung handelt, die nicht der Umsatz­be­steuerung unterliegt. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich im zugrunde liegenden Verfahren mit der Frage zu befassen, inwiefern entgeltliche Restau­ra­ti­o­ns­leis­tungen an Bord von Luftver­kehrs­mitteln umsatz­steu­erlich relevant sind.

Standardisiert Herstellung und Abgabe von Getränken ist umsatz­steu­erlich als Lieferung von Gegenständen zu betrachten

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die entgeltliche Abgabe von standardisiert hergestellten und ausgegebenen Speisen und Getränken umsatz­steu­erlich als Lieferung von Gegenständen anzusehen sei, die je nach dem konkreten Gegenstand der ermäßigten oder der Regel­be­steuerung unterläge.

Anwendung der Steuerbefreiung bei Abgabe von Speisen und Getränken bei der Schifffahrt nicht auf Fluggast­be­för­derung anwendbar

Die von der Klägerin des Verfahrens erwogene entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasser­fahr­zeugen für die Schifffahrt auf die Fluggast­be­för­derung, hielten die Richterinnen und Richter weder aus europa- noch verfas­sungs­recht­lichen Gründen für geboten. Anders liegt es dem Urteil zufolge, wenn der Flug in einen nicht zur Europäischen Union gehörenden Drittstaat führt. In diesem Fall sei auch eine entgeltliche Restau­ra­ti­o­ns­leistung nicht steuerbar, sofern die Verpflegung außerhalb des deutschen Luftraums abgegeben werde.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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