Dokument-Nr. 15687
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.02.2013
FG Berlin-Brandenburg zur Umsatzsteuer für entgeltliche Bordrestauration auf innergemeinschaftlichen FlügenAbgabe von Süßigkeiten und Getränken auf innergemeinschaftlichen Flügen unterliegt grundsätzlich der Umsatzbesteuerung
Die entgeltliche Abgabe von Süßigkeiten und (alkoholischen) Getränken auf innergemeinschaftlichen Flügen unterliegt grundsätzlich der Umsatzbesteuerung, während es sich bei der im Beförderungspreis eingeschlossenen Bordverpflegung um eine unselbständige Nebenleistungen der Fluggastbeförderung handelt, die nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich im zugrunde liegenden Verfahren mit der Frage zu befassen, inwiefern entgeltliche Restaurationsleistungen an Bord von Luftverkehrsmitteln umsatzsteuerlich relevant sind.
Standardisiert Herstellung und Abgabe von Getränken ist umsatzsteuerlich als Lieferung von Gegenständen zu betrachten
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die entgeltliche Abgabe von standardisiert hergestellten und ausgegebenen Speisen und Getränken umsatzsteuerlich als Lieferung von Gegenständen anzusehen sei, die je nach dem konkreten Gegenstand der ermäßigten oder der Regelbesteuerung unterläge.
Anwendung der Steuerbefreiung bei Abgabe von Speisen und Getränken bei der Schifffahrt nicht auf Fluggastbeförderung anwendbar
Die von der Klägerin des Verfahrens erwogene entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt auf die Fluggastbeförderung, hielten die Richterinnen und Richter weder aus europa- noch verfassungsrechtlichen Gründen für geboten. Anders liegt es dem Urteil zufolge, wenn der Flug in einen nicht zur Europäischen Union gehörenden Drittstaat führt. In diesem Fall sei auch eine entgeltliche Restaurationsleistung nicht steuerbar, sofern die Verpflegung außerhalb des deutschen Luftraums abgegeben werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2013
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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