03.12.2024
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Dokument-Nr. 30032

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Urteil26.10.2020Finanzgericht Berlin-Brandenburg7 K 7032/16
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil26.10.2020

Keine ermäßigte Besteuerung für Einkünfte aus der Kapitalisierung von Klein­be­trags­rentenKapitalisierung von Klein­be­trags­renten im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2017 nicht atypisch

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass auf die Kapitalisierung von Klein­be­trags­renten im Jahre 2013 die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 Einkommen­steuer­gesetz -EStG- nicht anwendbar ist, da die Kapitalisierung von Klein­be­trags­renten in dem Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2017 nicht atypisch gewesen ist.

Im Streitfall hatte der Kläger einen nach §§ 79 ff. EStG geförderten Sparvertrag mit einer Bank geschlossen, der die Möglichkeit einer förde­run­schäd­lichen Einma­l­aus­zahlung im Vertrag vorsah. Die Kapitalisierung erfolgte dann in 2013. In dem Einkom­men­steu­er­be­scheid sah der Beklagte die von dem Kläger erklärte Einma­l­aus­zahlung als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG an.

BFH: Bisherige Feststellung zu § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG unzureichend

Nach der Zurückweisung durch den Bundesfinanzhof hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber zu entscheiden, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Alters­vor­sor­ge­verträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzusehen ist. Die bisherigen Feststellungen sah der Bundesfinanzhof als nicht ausreichend an.

FG: Kapitalisierung von Klein­be­trags­renten bis 2017 nicht atypisch

Das Finanzgericht befragte eine für den gesamten Markt repräsentativen Anzahl von Versi­che­rungs­un­ter­nehmen, die zertifizierte Alters­vor­sor­ge­verträge anbieten. Aus der Befragung zog das Finanzgericht den Schluss, dass eine Teil/Kapitalisierung im relevanten Zeitraum in einer Vielzahl von Verträgen erfolgt sei. Dafür, dass die Kapitalisierung typisch gewesen sei, spreche zudem, dass die monatliche Auszahlung für die Versi­che­rungs­un­ter­nehmen nicht rentabel sei und der Gesetzgeber eine solche Kapita­li­sie­rungsform in § 93 Abs. 3 EStG normiert habe.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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