Nach dem Altersvermögensgesetz haben in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte Anspruch auf eine solche Altersvorsorgezulage zu ihren Altersvorsorgebeiträgen. Die Zulage wird gewährt, wenn die Steuerpflichtigen die Altersvorsorgebeiträge auf einen auf ihren Namen lautenden Vertrag leisten, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, oder Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erbringen.
Auch Ehegatten von in dieser Weise begünstigten Personen, die selbst eigentlich nicht begünstigt sind, können die Altersvorsorgezulage in Anspruch nehmen, aber nur dann, wenn sie einen entsprechend zertifizierten Vertrag abgeschlossen haben. Zahlen diese nur über ihren Ehegatten zulageberechtigten Steuerpflichtigen Beiträge in ihre eigene betriebliche Altersversorgung ein, besteht kein Zulageanspruch. Aus diesem Grund wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Klage einer Tierärztin ab, die nicht selbst Mitglied der gesetzlichen Pflichtversicherung war, deren Ehemann jedoch zum begünstigten Personenkreis gehörte. Diese Klägerin hatte aber selbst keinen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen .
Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden haben wird (Az. X R 33/07).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FinG Berlin-Brandenburg vom 15.10.2007