24.11.2024
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Dokument-Nr. 4851

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Urteil10.07.2007Finanzgericht Berlin-Brandenburg5 K 7285/01 B
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil10.07.2007

Krankenhaus-Caterer ist kein Party-ServiceKein Anspruch auf ermäßigten Umsatz­steu­ersatz

Ein Catering-Unternehmen, das für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen Speisepläne erstellt, Mahlzeiten zubereitet und anliefert und sich um die Reinigung des Geschirrs und Bestecks kümmert, kann nicht den ermäßigten Umsatz­steu­ersatz von 7 % in Anspruch nehmen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dieser ermäßigte Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn der Steuer­pflichtige Lebensmittel liefert, ohne wesentliche weitere Dienst­leis­tungen zu erbringen, als z.B. beim Verkauf im Supermarkt oder bei der bloßen Anlieferung von vom Kunden ausgesuchten Speisen durch einen Party-Service. Die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, wie sie typischerweise von Restaurants angeboten wird, unterliegt hingegen dem vollen Umsatz­steu­ersatz von 19 %.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied jetzt, dass der klagende Krankenhaus-Caterer der zweiten Gruppe zuzuordnen sei. Die Richter betonten, dass er seinen Kunden ein "Rundum-Sorglos-Paket" im Hinblick auf die Essens­ver­sorgung der Patienten angeboten habe, das über die bloße Lieferung von Speisen und Getränken deutlich hinausgegangen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 12.09.2007

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