Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil10.07.2007
Krankenhaus-Caterer ist kein Party-ServiceKein Anspruch auf ermäßigten Umsatzsteuersatz
Ein Catering-Unternehmen, das für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen Speisepläne erstellt, Mahlzeiten zubereitet und anliefert und sich um die Reinigung des Geschirrs und Bestecks kümmert, kann nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % in Anspruch nehmen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Dieser ermäßigte Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige Lebensmittel liefert, ohne wesentliche weitere Dienstleistungen zu erbringen, als z.B. beim Verkauf im Supermarkt oder bei der bloßen Anlieferung von vom Kunden ausgesuchten Speisen durch einen Party-Service. Die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, wie sie typischerweise von Restaurants angeboten wird, unterliegt hingegen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied jetzt, dass der klagende Krankenhaus-Caterer der zweiten Gruppe zuzuordnen sei. Die Richter betonten, dass er seinen Kunden ein "Rundum-Sorglos-Paket" im Hinblick auf die Essensversorgung der Patienten angeboten habe, das über die bloße Lieferung von Speisen und Getränken deutlich hinausgegangen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 12.09.2007