03.12.2024
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Dokument-Nr. 32993

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss05.04.2023

Ausschluss der Sicher­heits­leistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbe­steuer­zerlegungs­bescheidesDas Unterlassen einer Anordnung des Ausschlusses der Sicher­heits­leistung erwachse nicht in Bestandskraft

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat einen Ausschluss der Sicher­heits­leistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbe­steuer­zerlegungs­bescheides angeordnet.

In den Jahren 2016 bis 2018 waren Gewer­be­steu­er­mess­be­scheide für die Streitjahre 2014 bis 2016 ergangen. Seinerzeit waren das Finanzamt, die Antragstellerin und eine branden­bur­gische Gemeinde davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ihre Geschäfts­leitung und einzige Betriebsstätte in der betreffenden branden­bur­gischen Gemeinde habe. Entsprechend hatte die branden­bur­gische Gemeinde die Gewerbesteuer für die Streitjahre festgesetzt. Die Messbescheide und die Gewer­be­steu­er­be­scheide waren bestandskräftig geworden, und die Antragstellerin hatte die Gewerbesteuer gezahlt. Später kam die Finanz­ver­waltung im Zuge einer Prüfung zu der Einschätzung, in der branden­bur­gischen Gemeinde habe sich nur eine Schein­be­trie­bs­stätte der Antragstellerin befunden. In Wahrheit sei die Geschäfts­leitung und einzige Betriebsstätte in einer anderen Gemeinde in einem anderen Bundesland mit einem höheren Gewer­be­steu­er­he­besatz zu verorten gewesen. Auf dieser Grundlage ergingen im Jahr 2022 Gewer­be­steu­er­zer­le­gungs­be­scheide, in denen das Finanzamt der branden­bur­gischen Gemeinde  % und der anderen Gemeinde 100 % der Gewer­be­steu­er­mess­beträge zurechnete. Auf Antrag der Antragstellerin, welche Einspruch gegen die Zerle­gungs­be­scheide eingelegt hatte, gewährte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung der Zerle­gungs­be­scheide. Nachdem die andere Gemeinde der Antragstellerin mitgeteilt hatte, dass die Folgeaussetzung der Vollziehung der von ihr erlassenen Gewer­be­steu­er­be­scheide nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werde, beantragte die Antragstellerin knapp drei Monate, nachdem das Finanzamt die Vollziehung der Zerle­gungs­be­scheide ausgesetzt hatte, bei dem Finanzamt den Ausschluss der Sicher­heits­leistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO. Die Finanzbehörde stellte sich auf den Standpunkt, dass dem der Eintritt der Bestandskraft der Ausset­zungs­ver­fügung entgegenstehe und dass zudem nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Einspruch gegen die Zerle­gungs­be­scheide Erfolg haben werde.

FG ordnet Ausschluss der Sicher­heits­leistung an

Das FG hat sich dieser Einschätzung nicht angeschlossen. Das Unterlassen einer Anordnung des Ausschlusses der Sicher­heits­leistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO erwachse nicht in Bestandskraft und sperre einen entsprechenden gerichtlichen Ausspruch nach §§ 69 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs., Abs. 2 Satz 6 FGO nicht. Die Voraussetzungen der Anordnung lägen vor. Erforderlich sei nach der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung, dass die Anfechtung des Grund­la­gen­be­scheides (hier: der Gewer­be­steu­er­zer­le­gungs­be­scheide, die Grund­la­gen­be­scheide für die Gewer­be­steu­er­fest­setzung sind) mit Sicherheit oder großer Wahrschein­lichkeit erfolgreich sein werde. Dies sei hier der Fall, weil keine Zerle­gungs­be­scheide nach § 3 28 GewStG, 185ff. AO hätten ergehen dürfen, sondern allenfalls Zutei­lungs­be­scheide nach § 190 AO in Betracht gekommen wären. Eine Umdeutung der Bescheide nach § 128 AO komme nicht in Betracht, weil nach Aktenlage die Frist nach §§ 189 Satz 3, 190 Satz 2 AO nicht gewahrt sei. Nach dieser Vorschrift kann ein Zutei­lungs­be­scheid nur ergehen, wenn der übergangene Steuer­be­rechtigte (hier: die andere Gemeinde) dies vor Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Unanfecht­barkeit des Gewer­be­steu­er­mess­be­scheides beantragt hat. Das Gericht hat die Beschwerde zugelassen

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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