21.11.2024
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Dokument-Nr. 30953

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Urteil16.06.2021Finanzgericht Berlin-Brandenburg4 K 4206/18
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil16.06.2021

Keine Wert­guthaben­fähigkeit der echten AbfindungFG Berlin-Brandenburg zur Zuführung einer Abfindung zu einem Wertguthaben

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes der Lohnsteuer unterliege und nicht zur Aufstockung eines Wertgut­ha­ben­kontos (Zeitwertkonto) genutzt werden könne, da kein sozial­versicherungs­pflichtiges Arbeitsentgelt vorliege.

Im Streitfall schloss die Klägerin mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen einen Inter­es­se­n­aus­gleich mit dem Ziel, Personal abzubauen. Darin wurde ausscheidenden Arbeitnehmern eine "Freiwilligen-Abfindung" (Freiwil­li­gen­programm) zugesagt, welche mit der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses fällig wurde. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfin­dungs­leistung in das für sie geführte Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung nach § 7 f SGB IV auf die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund (DRV) übertragen werden. Die Klägerin unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­cherung ab.

FG: FG: Abfindung kein sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiges Arbeitsentgelt

Das Finanzgericht hat entschieden, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses lohnsteu­er­recht­lichen Arbeitslohn darstellen würden und mit Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zugeflossen seien. Die an den Arbeitnehmer aufgrund des Freiwil­li­gen­pro­gramms geleistete Abfindung seien jedoch kein sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiges Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV.

Keine Steuerbefreiung wegen unwirksamer Einbringung in Wertguthaben

Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher wegen Fehlens der Geschäfts­grundlage unwirksam, da eine echte Abfindung nicht wertgut­ha­benfähig sei. Daher sei die Übertragung der um die Abfin­dungs­beträge scheinbar aufgestockten Wertgut­ha­ben­konten auch nicht wirksam nach Maßgabe von § 7 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV auf die DRV möglich gewesen. Folglich greife auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) nicht.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/aw)

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