Dokument-Nr. 10453
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil01.06.2010
Kindergeldberechtigter kann rückwirkend geändert werdenSichtweise der Familienkasse vom Finanzgericht für zu eng beurteilt
Das Wahlrecht der Eltern zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten kann unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend ausgeübt werden. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Im Streitfall hatten die Eltern zweier 1984 und 1988 geborener Kinder der zuständigen Familienkasse am 23.12.2005 mitgeteilt, dass ab dem 01.12.2005 nicht mehr der Vater, sondern die Mutter kindergeldberechtigt sein solle. Dies war für die Eltern deshalb von Bedeutung, weil die Mutter aufgrund einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung einen zeitlich unbefristeten Ortszuschlag beanspruchen konnte, falls sie in dem Monat Dezember 2005 Kindergeld erhalten hätte.
Familienkasse: Berechtigtenwechsel rückwirkend nicht möglich
Die Familienkasse ließ einen Berechtigtenwechsel erst zum 01.01.2006 zu, weil sie der Auffassung war, dass ein rückwirkender Berechtigtenwechsel nicht möglich sei, wenn das Kindergeld zugunsten des anderen Elternteils bereits festgesetzt worden sei. Das war hier zugunsten des Vaters, der seit der Geburt der Kinder Anspruch auf das Kindergeld hatte, der Fall.
Kindergeld kann rückwirkend festgesetzt werden
Diese Sichtweise, die eine rückwirkende Änderung des Berechtigten bei zusammenlebenden Eltern praktisch unmöglich macht, weil das Kindergeld stets bereits zugunsten eines von ihnen festgesetzt worden ist, hielten die Richter des Finanzgerichts für zu eng und urteilten, eine rückwirkende Änderung der Festsetzung sei durchaus möglich. Demnach konnte die Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Vaters rückwirkend zum 01.12.2005 aufgehoben und das Kindergeld ab diesem Zeitpunkt zugunsten der Mutter festgesetzt werden. Lediglich dann, wenn das Kindergeld für den betreffenden Monat schon ausgezahlt worden und der Kindergeldanspruch für diesen Monat deshalb erloschen ist, kommt eine rückwirkende Änderung nicht mehr in Betracht. Im zu entscheidenden Fall war das Kindergeld aber erst am 30.12.2005 an den Vater ausgezahlt worden; der Änderungsantrag der Eltern vom 23.12.2005 war daher noch rechtzeitig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2010
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online
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