18.10.2024
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Dokument-Nr. 10453

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil01.06.2010

Kinder­geld­be­rech­tigter kann rückwirkend geändert werdenSichtweise der Familienkasse vom Finanzgericht für zu eng beurteilt

Das Wahlrecht der Eltern zur Bestimmung des Kinder­geld­be­rech­tigten kann unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend ausgeübt werden. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im Streitfall hatten die Eltern zweier 1984 und 1988 geborener Kinder der zuständigen Familienkasse am 23.12.2005 mitgeteilt, dass ab dem 01.12.2005 nicht mehr der Vater, sondern die Mutter kinder­geld­be­rechtigt sein solle. Dies war für die Eltern deshalb von Bedeutung, weil die Mutter aufgrund einer tarif­ver­trag­lichen Besitz­stands­re­gelung einen zeitlich unbefristeten Ortszuschlag beanspruchen konnte, falls sie in dem Monat Dezember 2005 Kindergeld erhalten hätte.

Familienkasse: Berech­tig­ten­wechsel rückwirkend nicht möglich

Die Familienkasse ließ einen Berech­tig­ten­wechsel erst zum 01.01.2006 zu, weil sie der Auffassung war, dass ein rückwirkender Berech­tig­ten­wechsel nicht möglich sei, wenn das Kindergeld zugunsten des anderen Elternteils bereits festgesetzt worden sei. Das war hier zugunsten des Vaters, der seit der Geburt der Kinder Anspruch auf das Kindergeld hatte, der Fall.

Kindergeld kann rückwirkend festgesetzt werden

Diese Sichtweise, die eine rückwirkende Änderung des Berechtigten bei zusam­men­le­benden Eltern praktisch unmöglich macht, weil das Kindergeld stets bereits zugunsten eines von ihnen festgesetzt worden ist, hielten die Richter des Finanzgerichts für zu eng und urteilten, eine rückwirkende Änderung der Festsetzung sei durchaus möglich. Demnach konnte die Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Vaters rückwirkend zum 01.12.2005 aufgehoben und das Kindergeld ab diesem Zeitpunkt zugunsten der Mutter festgesetzt werden. Lediglich dann, wenn das Kindergeld für den betreffenden Monat schon ausgezahlt worden und der Kinder­geldan­spruch für diesen Monat deshalb erloschen ist, kommt eine rückwirkende Änderung nicht mehr in Betracht. Im zu entscheidenden Fall war das Kindergeld aber erst am 30.12.2005 an den Vater ausgezahlt worden; der Änderungsantrag der Eltern vom 23.12.2005 war daher noch rechtzeitig.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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