18.10.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil28.06.2022

Zur Anwendung des Bankenprivilegs nach § 19 GewStDVKonzern­finanzierungs­gesellschaften im Streitjahr nicht aus Anwen­dungs­bereich des Bankenprivilegs ausgeschlossen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es bei Anwendung des sog. Bankenprivilegs der Zuordnung einer Darle­hens­for­derung zu den Aktiva aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV entgegensteht, wenn der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber Zins- oder Tilgungs­leis­tungen nur dann zu erbringen hat, wenn er zuvor einen anderen Gläubiger vollständig und endgültig befriedigt hat.

Die Klägerin war eine Kapital­ge­sell­schaft, die als Teil einer Unter­neh­mens­gruppe Darlehen an anderer Gruppen­un­ter­nehmen ausreichte und sich teilweise aus Eigenkapital und teilweise dadurch finanzierte, dass sie ihrerseits Darlehen bei Banken und anderen Gruppen­un­ter­nehmen aufnahm. Eine Tochter­ge­sell­schaft der Klägerin nahm ein syndiziertes Bankdarlehen und zusätzlich ein Darlehen bei der Klägerin auf. Die Klägerin konnte nach einer auf Verlangen der Konsor­ti­al­banken in den Darlehensvertrag aufgenommenen Regelung von der Tochter­ge­sell­schaft keinerlei Zahlungen vereinnahmen, bevor die Konsor­ti­al­banken vollständig befriedigt waren. In den Streitjahren 2009 und 2010 galt noch die alte Fassung von § 19 Abs. 1 GewStDV, welche Konzern­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht aus dem Anwen­dungs­bereich des Bankenprivilegs ausschloss.

Urteil behandelt Fragen zum Bankenprivileg

Das Urteil des Finanzgerichts befasst sich u. a. auch mit den Fragen, ob die Anwendung des Bankenprivilegs einen bestimmten Mindestanteil von Fremdkapital an den gesamten zur Finanzierung der Darle­hens­vergabe verwendeten Mitteln erfordert, ob die gesell­schafts­rechtliche Treuepflicht der Zuordnung von Gesell­schaf­ter­da­rlehen zu den Aktiva aus Bankgeschäften entgegensteht und wie die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Voraussetzung auszulegen ist, wonach es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handeln muss.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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