15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 6758

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Urteil20.11.2007Finanzgericht Berlin-Brandenburg4 K 10515/06 B
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil20.11.2007

Kindergeld für ein leicht behindertes Kind in Ausbildung: Mehrbedarf muss berücksichtigt werden310,- EUR Mehrbedarf sich zu berücksichtigen

Für volljährige Kinder besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie sich entweder in einer Berufs­aus­bildung befinden und Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als € 7 680 pro Jahr haben oder wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Über einen Fall, in dem diese Merkmale in Kombination vorlagen, hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden.

Die Tochter des Klägers war aufgrund eines zu Schulzeiten erlittenen Sportunfalls zu 25 % in ihrer Erwer­bs­fä­higkeit gemindert, was sie aber nicht hinderte, eine Ausbildung zur Reisekauffrau zu absolvieren, durch die sie mehr als den Grenzbetrag von € 7.680 verdiente. Der klagende Vater machte geltend, dass dieser Grenzbetrag im Falle seiner Tochter um den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 3 EStG in Höhe von € 310 zu erhöhen sei. Die Familienkasse vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Tochter nicht aufgrund ihrer Behinderung außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten, da sie ihre Ausbildung in gleicher Weise wie nicht behinderte Kinder absolviere.

Richter: Behindertes Kind hat Mehrbedarf

Das Finanzgericht gab dem klagenden Vater recht. Ein - wenn auch nur leicht - behindertes Kind habe neben dem allgemeinen Lebensbedarf (dem Grundbedarf) einen individuellen behin­de­rungs­be­dingten Mehrbedarf, den gesunde Kinder nicht hätten. Der Grundbedarf sei - wie für nicht behinderte Kinder auch - mit € 7.680 zu bemessen, der behin­de­rungs­be­dingte Mehrbedarf sei in Ermangelung konkreter Einzelnachweise in Höhe des maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrages, hier also € 310, anzusetzen. Da die Einkünfte der Tochter den Betrag von € 7.990 (€ 7.680 + € 310) nicht überschritten, sei sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, ihren gesamten Lebensbedarf zu decken.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 22.08.2008

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