15.11.2024
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Sie sehen die Bronzeskulpturen Bulle und Bär, die in Frankfurt am Main auf dem Börsenplatz stehen.

Dokument-Nr. 5129

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Urteil29.08.2007Finanzgericht Berlin-Brandenburg3 K 5109/03 B
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.08.2007

Day trader ist nicht zwingend gewerblich tätigVermö­gens­ver­waltung in eigenem Namen ist gewer­be­steu­erfrei

Umfangreiche Wertpa­pier­ge­schäfte an in- und ausländischen Börsenplätzen stellen nicht stets eine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern können u.U. als private Vermö­gens­ver­waltung anzusehen sein, so dass zwar die Gewinne aus dieser Tätigkeit der Einkommensteuer, nicht aber zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen. Das entschied jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Im Streitfall hatte ein gelernter Bankkaufmann außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit und neben einem Studium der Rechts­wis­sen­schaft in erheblichem Umfang und mithilfe hochleis­tungs­fähiger Computer, spezieller Tradingsoftware und entgeltlichen Börsen­in­ter­ne­t­in­for­ma­ti­o­ns­diensten bis zu 11 000 mal jährlich Wertpapiere erworben und am selben Tag wieder verkauft (day trading). Das Finanzamt sah die Tätigkeit des Klägers als ein eigenständiges gewerbliches Unternehmen an und erhob auf die Gewinne nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer. In diesem Punkt gaben die Richter jedoch dem Kläger recht.

Ob ein gewerbliches Unternehmen oder nur private Vermö­gens­ver­waltung vorliegt, ist nach der allgemeinen Verkehrs­an­schauung zu entscheiden, und die sprach nach Auffassung des Finanzgerichts für eine nur private Tätigkeit des Klägers, denn das An- und Verkaufen von Wertpapieren - selbst in so professioneller Weise wie im zu entscheidenden Fall und unter Ausnutzung von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten - stelle eine übliche, jedermann offenstehende Form der Vermö­gens­ver­waltung dar. Der Kläger habe insbesondere kein Finanz­dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen betrieben, da er nicht für andere, sondern nur im eigenen Namen tätig geworden sei, und er sei auch nicht als ein sonstiges Finan­z­un­ter­nehmen anzusehen, weil er weder über eine Zulassung zum Besuch einer Präsenzbörse oder zur Teilnahme am Börsenhandel noch über die Erlaubnis zur Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem einer Wertpapierbörse verfügt habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 08.11.2007

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