21.11.2024
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Dokument-Nr. 34036

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Urteil24.04.2024Finanzgericht Berlin-Brandenburg3 K 3188/21, 3 K 3055/22 und 3 K 3022/22
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil24.04.2024

Unanwendbarkeit der steuerlichen Liegenschafts­zins­sätze in BerlinAllgemeine Liegenschafts­zins­sätze sind anzuwenden

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich in drei Urteilen mit den Liegenschafts­zins­sätzen befasst, die bei der Bewertung von Grundstücken im typisierten Ertrags­wert­verfahren für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkung- sowie Grund­e­r­wer­b­steuer anzuwenden sind. Das Gericht hat entschieden, dass nicht die vom Gutach­ter­aus­schuss für Grund­s­tückswerte in Berlin veröf­fent­lichten steuerlichen Liegenschafts­zins­sätze, sondern die für den Steuer­pflichtigen regelmäßig günstigeren allgemeinen Liegenschafts­zins­sätze des Gutachter­ausschusses anzuwenden sind.

Der Gutach­ter­aus­schuss veröffentlicht seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend jährlich allgemeine Liegenschaftszinssätze für Mietwohnhäuser und Mietwohn­ge­schäfts­häuser in Berlin mit einem gewerblichen Mietanteil bis 70 % und mindestens vier Mieteinheiten. Diese Zinssätze dienen primär außer­steu­er­lichen Zwecken, wie etwa der Bemessung von Enteig­nungs­ent­schä­di­gungen. Für Erbschaft- und Schen­kungs­steu­er­zwecke ist bei der Bewertung bestimmter Grund­s­tücksarten grundsätzlich ein typisiertes Ertrags­wert­ver­fahren vorgesehen. In diesem Fall ist eine Boden­wert­ver­zinsung und ein Vervielfältiger zu berechnen, die jeweils anhand des Liegen­schafts­zins­satzes bemessen werden (§ 185 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Anlage 21 BewG). Je höher der Liegen­schafts­zinssatz, desto niedriger ist der resultierende Steuerwert. Zur Bestimmung des Liegen­schafts­zins­satzes verweist § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG in der auf die hier maßgeblichen Bewer­tungs­stichtage im Jahr 2019 anwendbaren alten Fassung (§ 265 Abs. 12, Abs. 14 BewG) auf das BauGB und die ImmoWertV. Der maßgebliche Vervielfältiger hängt jedoch auch von der Restnut­zungsdauer des Gebäudes ab, welche für Zwecke der steuerlichen Bewertung nach § 185 Abs. 3 Satz 3, Anlage 22 BewG grundsätzlich auf Grundlage einer typisierten Gesamt­nut­zungsdauer und einer linearen jährlichen Verminderung bis auf einen Mindestwert von 30 % bemessen wird. Der Gutach­ter­aus­schuss hat deshalb ab dem Jahr 2018 auf Betreiben der Berliner Finanz­ver­waltung zusätzlich steuerliche Liegen­schafts­zinssätze veröffentlicht, die auf dem Restnut­zungs­dau­e­r­modell nach § 185 Abs. 3 Satz 3, Anlage 22 BewG beruhen.

Allgemeine Liegen­schafts­zinssätze

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass diese steuerlichen Liegen­schafts­zinssätze als nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar anzusehen sind. Stattdessen kommen die allgemeinen Liegen­schafts­zinssätze zur Anwendung. Das Gericht hat in allen drei Fällen die Revision zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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