15.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil17.11.2010

FG Berlin-Brandenburg: Steuer­be­güns­tigung nur für Altbausanierung nicht für Neuausbauten möglichGeltendmachen von Steuer­be­güns­ti­gungen für erstmaligen Dachge­schoss­ausbau unzulässig

Aufwendungen für Modernisierungs- und Instand­set­zungs­maß­nahmen, die zu Herstellungs- oder Anschaf­fungs­kosten eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder einer Wohnung in einem Sanie­rungs­gebiet oder städtebaulichen Entwick­lungs­gebiet führen, werden steuerlich nach § 10 f des Einkom­men­steu­er­ge­setzes besonders begünstigt. Sie können über 10 Jahre verteilt zu insgesamt 100 %, bei Baubeginn ab 2004 zu 90 % wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden und mindern so das zu versteuernde Einkommen. Diese Begünstigung kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn solche Aufwendungen auf bereits bestehenden Wohnraum entfallen, nicht jedoch für einen Neubau. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

In dem entschiedenen Fall erwarb der Kläger eine Eigen­tums­wohnung in einem über hundert Jahre alten Mehrfa­mi­li­enhaus, das saniert und dessen Wohnungsbestand in einzelne Eigen­tums­woh­nungen aufgeteilt wurde. Die vom Kläger angeschaffte Wohnung wurde während der Sanierung des Altbaus in dessen bis dahin unausgebautem Dachgeschoss neu errichtet. Der Kläger verlangte die Gewährung der besonderen Begünstigung für die am Gebäude vorgenommenen Sanie­rungs­auf­wen­dungen, soweit sie nach seinen Berechnungen anteilig auf seine Wohnung entfielen.

Finanzamt stimmt Begünstigungen für vorgenommenen Sanie­rungs­auf­wen­dungen nur teilweise zu

Das Finanzamt entsprach diesem Begehren auch teilweise, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Daraufhin erhob der Erwerber Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Keine steuerliche Sanie­rungs­för­derung bei Wohnungs-Neubau

Die Richter des Finanzgerichts vertraten jedoch die Auffassung, dass ein Anspruch auf die steuerliche Sanie­rungs­för­derung wegen Vorliegens eines Wohnungs-Neubaus überhaupt nicht bestehe, und wiesen die Klage ab. Die dem Kläger bereits - nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht - gewährte Vergünstigung bleibt ihm allerdings erhalten, weil das Finanzgericht die Situation eines Klägers nicht verbösern darf, d.h. er darf nach der finanz­ge­richt­lichen Entscheidung nicht schlechter gestellt werden als vor Klageerhebung.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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