21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid13.12.2023

Regelung zur Zuständigkeit des Zentralen Kinder­geld­service unwirksamRegelung zu unbestimmt und daher nichtig

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kinder­geld­service Magdeburg durch Vorstands­be­schluss der Bundesagentur für Arbeit (Nr.12/2022 vom 27.01.2022) nicht wirksam begründet worden ist

Für die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Im Jahr 2013 wurden durch Verbundbildung die bis dato 102 örtlichen Familienkassen zu 14 regionalen Familienkassen zusammengefasst. In der Folgezeit wurden grenz­über­schreitende Fälle mit Bezug zu bestimmten Staaten einzelnen Familienkassen zentral zugewiesen. Mit Vorstands­be­schluss der BfA vom 27.01.2022 wurde die Familienkasse Zentraler Kinder­geld­service gegründet. Deren Zuständigkeit umfasst nach dem Vorstands­be­schluss Personen besonderer Personengruppen, "deren Daten - und damit der gesamte Fall - besonders schützenswert sind. Dies ist z.B. gegeben, wenn eine Person in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht; die Daten einer Person mit einem Schutz­kenn­zeichen zu schützen sind. Dies sind aktuell: Mitarbeiter-Sperre, Auskunftssperre, Adoptionspflege-Sperre, Melderecht-Sperre, Kind mit Behinderung." Eine Regelung zum Inkrafttreten der Zustän­dig­keits­zu­weisung enthält der Vorstands­be­schluss nicht. Vielmehr soll nach einer Anlage zum Beschluss der tatsächliche Vollzug in mehreren Stufen erfolgen und Einzelheiten zu den verschiedenen Stufen durch gesonderte Weisungen geregelt werden. In dem der Entscheidung zugrun­de­lie­genden Fall wendet sich die Klägerin gegen die Abzweigung von Kindergeld für ihren volljährigen, in einer stationären Einrichtung der Einglie­de­rungshilfe wohnenden Sohn an den Sozia­l­hil­fe­träger. Den Abzwei­gungs­be­scheid hatte die regional zuständige Familienkasse erlassen. Während des Einspruchs­ver­fahrens meldete sich die Familienkasse Zentraler Kinder­geld­service bei der Klägerin und teilte mit, aus organi­sa­to­rischen Gründen habe es einen Wechsel der Zuständigkeit gegeben und sie sei fortan zuständig. Sie hat auch die Einspruch­s­ent­scheidung erlassen und war in dem der Entscheidung zugrun­de­lie­genden Verfahren die beklagte Behörde.

Regelungen nichtig - Klage trotzdem erfolglos

Das Finanzgericht hat die Regelung zur Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kinder­geld­service als unbestimmt und daher nichtig und unwirksam verworfen. Der Vorstands­be­schluss regele schon nicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zustän­dig­keits­re­gelung, sondern überlasse dies internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ohne dass es eine Delega­ti­o­ns­be­fugnis gebe. Ferner werde nicht klar, ob mit den "Personen", deren Daten besonders schützenswert sind, die Kinder­geld­be­rech­tigten oder die Kinder oder beide gemeint sein sollen. Vor allem bleibe jedoch unklar, was mit "besonders schützenswerten Daten" gemeint sei. Das Finanzgericht hat die Einspruch­s­ent­scheidung aufgehoben, da die Familienkasse Zentraler Kinder­geld­service für deren Erlass nicht zuständig sei. Richtiger Beklagter in der Sache selbst sei die regional zuständige Familienkasse, sodass die gegen die Familienkasse Zentraler Kinder­geld­service gerichtete Klage insoweit erfolglos geblieben ist. Die Revision ist von der Familienkasse eingelegt worden und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 4/24 geführt

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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