03.12.2024
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Urteil19.03.2024Finanzgericht Berlin-Brandenburg15 K 15090/22
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil19.03.2024

Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG auch das positive Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen ist, welche der Allein­gesellschafter auf sein Einzel­un­ter­nehmen verschmolzen hat.

Im Streitfall verschmolz der Kläger eine GmbH, deren Allein­ge­sell­schafter er war, gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 UmwG auf sein Einzel­un­ter­nehmen. In der Folge berechnete der Beklagte für das Einzel­un­ter­nehmen des Klägers Überentnahmen und erhöhte dementsprechend den Gewinn des Klägers um nicht abziehbare Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG. Hierzu führte der Beklagte aus, die Übernahme des positiven Eigenkapitals der GmbH im Zuge der Verschmelzung sei bei der Berechnung der Überentnahmen bei dem Einzel­un­ter­nehmen nicht zu berücksichtigen, da in dieser keine Einla­gen­leistung des Klägers zu sehen sei.

Übergang des Kapitalkontos als Einlage

Das FG hat entschieden, dass in dem durch die Verschmelzung erfolgenden Übergang des positiven Kapitalkontos der GmbH auf das Einzel­un­ter­nehmen ihres Allein­ge­sell­schafters eine bei der Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a EStG zu berück­sich­tigende Einlage zu sehen ist. Zwar stelle § 4 Abs. 4a EStG eine Einschränkung des Grundsatzes der Finan­zie­rungs­freiheit dar. Diese erscheine jedoch dann nicht geboten, wenn dem Betrieb tatsächlich Kapital von außen zugeführt werde, welches, wäre es im Betrieb selbst gebildet worden, als entnahmefähig anzusehen wäre. Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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