03.12.2024
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Urteil18.12.2023Finanzgericht Berlin-Brandenburg15 K 15045/23
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil18.12.2023

Alters­vorsorge­zulage: Wohnungs­wirtschaftliche Verwendung bei Einsatz von gefördertem Kapital zur Tilgung eines im Wege der Erbschaft übernommenen DarlehensGesamtrechts­nachfolger tritt in Rechtsstellung des Erblassers

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass in der Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens eine wohnungs­wirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein kann und die Auszahlung begünstigten Alters­vorsorge­vermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu gewähren ist.

Im Streitfall erbte der Kläger als Alleinerbe nach seiner Ehefrau eine durch die Ehefrau errichtete und mit dieser gemeinsam bewohnten Wohnung sowie das durch die Ehefrau zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen. Zum Zwecke der Tilgung des Darlehens begehrte der Kläger die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungs­wirt­schaft­lichen Verwendung aus einem Alters­vor­sor­ge­vermögen (§ 92 b Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies wurde ihm durch die Beklagte mit der Begründung versagt, ein nach § 92 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die wohnungs­wirt­schaftliche Verwendung erforderlicher entgeltlicher Anschaf­fungs­vorgang liege in der Person des Klägers nicht vor, da dieser die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe.

§ 92 a EStG auch im Falle der Gesamt­rechts­nachfolge anwendbar

Das FG hat entschieden, dass zwar die Übernahme eines Darlehens als Nachlass­ver­bind­lichkeit keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben begründet. Die Tilgungs­va­riante des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG jedoch, unter Beachtung des § 45 AO und der in diesem zum Ausdruck kommenden Natur der Gesamt­rechts­nachfolge, so auszulegen ist, dass diese auch in Fällen gilt, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamt­rechts­nachfolge übernimmt. Zwar verlangt der Wortlaut des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Verwendung des Altersvorsorge-Eigen­heim­be­trages zur Tilgung eines zu diesem Zweck, also zur Anschaffung oder Herstellung, aufgenommenen Darlehens. Jedoch tritt der Gesamt­rechts­nach­folger in die Rechtsstellung des Erblassers dergestalt ein, dass ihm die Anschaffung bzw. Herstellung durch den Erblasser unmittelbar zuzurechnen ist. Mithin besteht eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen. Für diese Auslegung der Tilgungs­va­riante spricht auch der Normzweck des § 92 a EStG selbstgenutzte Immobilien in die geförderte Altersvorsorge einzubeziehen. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen hat die zugelassene Revision eingelegt, diese ist beim Bundesfinanzhof zum Az. X R 2/24 anhängig

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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