21.11.2024
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Urteil25.06.2009Finanzgericht Berlin-Brandenburg13 K 1853/06
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.06.2009

FG Berlin-Brandenburg zum Erhalt einer Inves­ti­ti­o­ns­zulage für ein abgemeldetes KraftfahrzeugLediglich Einsatz­be­reit­schaft und nicht tatsächliche Nutzung ist entscheidend

Steuer­pflichtige, die im Fördergebiet, also in dem Gebiet der neuen Bundesländer und Berlins, bestimmte Wirtschaftsgüter anschaffen oder herstellen, haben Anspruch auf eine Inves­ti­ti­o­ns­zulage, wenn diese Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zur Anlage eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte eines Betriebes des Steuer­pflichtigen im Fördergebiet verbleiben. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Inves­ti­ti­o­ns­zulage soll die Wirtschaftskraft des Fördergebiets stärken und Arbeitsplätze schaffen und sichern. Das setzt voraus, dass die geförderten Wirtschaftsgüter auch dort eingesetzt werden; dies soll durch die Verblei­bens­vor­aus­set­zungen gewährleistet werden. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren auch tatsächlich aktiv in der Betriebsstätte im Fördergebiet genutzt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn es grundsätzlich einsatzfähig ist, wie sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ergibt.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger einen Transporter angeschafft, für den er Inves­ti­ti­o­ns­zulage beantragte und auch erhielt. In der Folgezeit meldete er das Fahrzeug zeitweise aus Kostengründen ab und später wieder an. Das Finanzamt forderte daraufhin die gewährte Inves­ti­ti­o­ns­zulage zurück, weil es die nicht durchgehende aktive Nutzung des Transporters als inves­ti­ti­o­ns­zu­la­gen­schädlich ansah.

Zugehörigkeit und nicht tatsächliche Nutzung ist entscheidend

Dem folgten die Richter des Finanzgerichts nicht. Sie führen in ihrer Entscheidung aus, dass es allein auf die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zu einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb bzw. einer Betriebsstätte ankomme, nicht aber auf die Nutzung oder Nichtnutzung.

Abmeldung wegen technischer Mängel wäre anders gelagerter Fall

Lediglich Einsatz­be­reit­schaft sei zu fordern, und die war im Streitfall gegeben, da der Transporter technisch in Ordnung war und auf entsprechende Anträge hin auch stets sogleich wieder zugelassen wurde. Anders wäre demzufolge zu entscheiden gewesen, wenn das Fahrzeug nicht aus Kostengründen, sondern wegen technischer Mängel abgemeldet worden wäre.

Quelle: ra-online, FG Berlin-Brandenburg

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