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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil24.08.2009
Abzugsverbot für Werbungskosten im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften europarechtskonformVerpflichtung zur doppelten steuerlichen Begünstigung besteht nicht
Das Verbot der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten, die durch steuerfreie Auslandseinkünfte veranlasst sind, sowie von vorweggenommenen Werbungskosten, die gem. § 3 c EStG auf steuerfreie Auslandseinkünfte zielen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Dies hat das Finanzgericht Berlin Brandenburg entschieden.
Werbungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung stehen. Sie sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, weil ein Steuerpflichtiger nur seine Nettoeinnahmen, also die Einnahmen abzüglich der dafür aufgewandten Kosten, versteuern soll. Das gilt aber nicht für Werbungskosten, die für steuerfreie Einnahmen anfallen; diese dürfen nach § 3 c des Einkommensteuergesetzes das zu versteuernde Einkommen nicht mindern. Steuerfrei sind insbesondere Einnahmen, die ein Steuerpflichtiger im Ausland erzielt, so dass die zur Erzielung dieser Einnahmen entstehenden Aufwendungen bei der Besteuerung in Deutschland nicht geltend gemacht werden können. Dagegen wandte sich ein in Deutschland steuerpflichtiges Ehepaar, bei dem die Ehefrau einen Teil des Jahres in Österreich beruflich tätig gewesen war und der in diesem Zusammenhang u.a. Reisekosten und Kosten für doppelte Haushaltsführung entstanden waren. Die Kläger waren der Auffassung, dass ihre europarechtlichen Grundfreiheiten verletzt seien, weil es der Ehefrau erschwert werde, im EU-Ausland tätig zu werden.
Finanzgericht beruft sich auf Rechtsprechung des EuGH
Dem folgte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht. Die Richter befanden, dass eine Verpflichtung, die Kläger durch die Steuerfreistellung der ausländischen Einnahmen einerseits und die steuermindernde Anerkennung der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen andererseits doppelt zu begünstigen, auch unter Berücksichtigung der Grundfreiheiten des EU-Vertrages nicht bestehe. Gestützt sah sich das Finanzgericht dabei durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der in neuerer Zeit diesen Gedanken der Kohärenz im Steuerrecht, also der korrespondierenden Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als entweder gleichsam zu berücksichtigen oder gleichsam nicht zu berücksichtigen, bekräftigt hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2009
Quelle: ra-online, FG Berlin-Brandenburg
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