14.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil24.08.2009

Abzugsverbot für Werbungskosten im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften europa­rechts­konformVerpflichtung zur doppelten steuerlichen Begünstigung besteht nicht

Das Verbot der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten, die durch steuerfreie Ausland­sein­künfte veranlasst sind, sowie von vorweg­ge­nommenen Werbungskosten, die gem. § 3 c EStG auf steuerfreie Ausland­sein­künfte zielen, ist mit dem Gemein­schaftsrecht vereinbar. Dies hat das Finanzgericht Berlin Brandenburg entschieden.

Werbungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Einnah­men­er­zielung stehen. Sie sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, weil ein Steuer­pflichtiger nur seine Nettoeinnahmen, also die Einnahmen abzüglich der dafür aufgewandten Kosten, versteuern soll. Das gilt aber nicht für Werbungskosten, die für steuerfreie Einnahmen anfallen; diese dürfen nach § 3 c des Einkom­men­steu­er­ge­setzes das zu versteuernde Einkommen nicht mindern. Steuerfrei sind insbesondere Einnahmen, die ein Steuer­pflichtiger im Ausland erzielt, so dass die zur Erzielung dieser Einnahmen entstehenden Aufwendungen bei der Besteuerung in Deutschland nicht geltend gemacht werden können. Dagegen wandte sich ein in Deutschland steuer­pflichtiges Ehepaar, bei dem die Ehefrau einen Teil des Jahres in Österreich beruflich tätig gewesen war und der in diesem Zusammenhang u.a. Reisekosten und Kosten für doppelte Haushalts­führung entstanden waren. Die Kläger waren der Auffassung, dass ihre europa­recht­lichen Grundfreiheiten verletzt seien, weil es der Ehefrau erschwert werde, im EU-Ausland tätig zu werden.

Finanzgericht beruft sich auf Rechtsprechung des EuGH

Dem folgte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht. Die Richter befanden, dass eine Verpflichtung, die Kläger durch die Steuer­frei­stellung der ausländischen Einnahmen einerseits und die steuermindernde Anerkennung der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen andererseits doppelt zu begünstigen, auch unter Berück­sich­tigung der Grundfreiheiten des EU-Vertrages nicht bestehe. Gestützt sah sich das Finanzgericht dabei durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der in neuerer Zeit diesen Gedanken der Kohärenz im Steuerrecht, also der korre­spon­die­renden Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als entweder gleichsam zu berücksichtigen oder gleichsam nicht zu berücksichtigen, bekräftigt hatte.

Quelle: ra-online, FG Berlin-Brandenburg

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