18.10.2024
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Dokument-Nr. 6544

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Urteil07.05.2008Finanzgericht Berlin-Brandenburg12 K 8015/05 B
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil07.05.2008

Keine Unterbrechung der finanziellen Eingliederung durch Verschmelzung des Organträgers

Eine körper­schaft­steu­erliche Organschaft setzt u.a. voraus, dass die Organ­ge­sell­schaft finanziell in den Betrieb des Organträgers eingegliedert ist. Das ist dann der Fall, wenn der Organträger an der Organ­ge­sell­schaft von Beginn ihres Wirtschafts­jahres an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Zudem muss ein Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrag zwischen Organträger und Organ­ge­sell­schaft bestehen.

In einem jetzt vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall war streitig, ob diese Voraussetzungen während eines Jahres ununterbrochen vorgelegen hatten. Die Klägerin, eine GmbH, war zunächst Organ­ge­sell­schaft einer KG gewesen, mit der auch ein Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrag abgeschlossen war. Im Laufe des Jahres wurde die KG auf eine betei­li­gungs­i­den­tische GmbH verschmolzen; die Klägerin führte daher ihren gesamten Jahres­über­schuss an diese GmbH ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die GmbH nicht von Beginn des Wirtschafts­jahres an ununterbrochen an der Klägerin beteiligt gewesen sei und erkannte die Organschaft nicht an. Die Richter des FG Berlin-Brandenburg maßen hingegen der Tatsache, dass die Verschmelzung nach § 20 UmwG im Wege der Gesamt­rechts­nachfolge stattgefunden hatte, entscheidende Bedeutung zu. Da das Vermögen der KG ebenso wie die bestehenden Unter­neh­mens­verträge, also auch der mit der Klägerin bestehende Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrag, ohne weiteren Rechtsakt auf die GmbH übergegangen seien, sei die Klägerin während des gesamten Wirtschafts­jahres in ein- und denselben Rechtsträger eingegliedert gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 13.06.2008

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