15.11.2024
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Dokument-Nr. 10525

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss25.08.2010

Zu den Anforderungen an die Unwirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs gegen SteuerbescheidAndrohung und Durchführung eines Steuer­straf­ver­fahrens keine unzulässige Einwirkung der Behörde

Mit den Anforderungen an die Unwirksamkeit einer Einspruchs­rü­cknahme gegen einen Steuerbescheid musste sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg befassen.

Ein Steuer­pflichtiger, der sich gegen seinen Steuerbescheid zur Wehr setzen will, tut dies zunächst mit einem an das zuständige Finanzamt zu richtenden Einspruch. Nimmt der Steuer­pflichtige den Einspruch später zurück, etwa weil er die Erfolgsaussicht als nicht gegeben ansieht, wird der Bescheid bestandskräftig und kann im Regelfall nicht mehr geändert werden. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Rücknahme des Einspruchs unwirksam ist. An die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klarstellte.

Sachverhalt

Im hier vorliegenden Fall macht die Geschäfts­führerin einer GmbH, die für diese einen zunächst eingelegten Einspruch zurückgenommen hatte, geltend, dass sie von dem Finanzamt zu diesem Schritt genötigt worden sei.

Finanzamt drohte mit Strafverfahren und Außenprüfung

Die Geschäfts­führerin fühlte sich genötigt durch die Androhung und Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung, durch ein gegen sie eingeleitetes Steuer­straf­ver­fahren und durch ein vier Monate vor der Einspruchs­rü­cknahme an sie gesandtes Schreiben des Finanzamts, in dem ihr die Festsetzung einer - irrtümlich in Euro statt DM ausgewiesenen und damit zu hohen - Zahllast für den Fall der Weiter­ver­folgung ihres Einspruchs angedroht worden sei.

Unwirksame Einspruchs­rü­cknahme erfordert unzulässige Einwirkung der Behörde

Das Finanzgericht befand dies jedoch nicht als ausreichend, um die Einspruchs­rü­cknahme als unwirksam anzusehen. Erforderlich sei eine unzulässige Einwirkung der Behörde auf die Willensbildung des Steuer­pflichtigen. Eine solche sei aber weder in der Durchführung einer Außenprüfung noch in der Einleitung eines Steuer­straf­ver­fahrens zu sehen. Auch ein Schreiben des Finanzamtes, selbst wenn es wie hier eine unrichtige Auskunft enthalte, sei nicht geeignet gewesen, vier Monate später einen solchen psychischen Druck auf die Geschäfts­führerin auszuüben, dass sie sich zur Einspruchs­rü­cknahme gezwungen gesehen hätte.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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