21.11.2024
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Dokument-Nr. 22645

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Urteil01.09.2009Finanzgericht Berlin-Brandenburg12 K 12086/07
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil01.09.2009

Prüfer ist bei Bewertung einer Arbeit nicht an Musterlösung gebundenPrüfling steht kein Anspruch auf zusätzliche Punkte aufgrund Musterlösung zu

Ein Prüfling kann nicht allein deshalb die Vergabe zusätzlicher Punkte verlangen, weil er sich irgendwie zu dem in einer Musterlösung genannten Lösungsweg geäußert hat. Ein Prüfer ist bei der Bewertung der Arbeit nicht an der Musterlösung gebunden. Er kann vielmehr Klarheit und Systematik der Arbeit sowie Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen bei der Punktevergabe berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hat die Teilnehmerin an der Steuer­be­ra­ter­prüfung 2006 zwar knapp die schriftliche Prüfung, aber nicht die mündliche Prüfung bestanden. Sie klagte nachfolgend auf Vergabe weiterer Punkte. Als Begründung führte sie unter anderem an, dass ein Abgleich ihrer Ausführungen in einer schriftlichen Prüfung mit der Musterlösung ergeben habe, das sie zutreffende und sachgerechte Angaben gemacht habe.

Kein Anspruch auf weitere Punkte

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied gegen die Klägerin. Ihr habe kein Anspruch auf weitere Punkte zugestanden. Das Gericht wies darauf hin, dass die gerichtliche Kontrolle von Prüfungs­ent­schei­dungen eingeschränkt sei. Bei der Vergabe von Punkten verbleibe dem Prüfer ein weiter Beurtei­lungs­spielraum. Die Grenzen dieses Spielraums seien hier nicht überschritten worden.

Keine Einschränkung des Bewer­tungs­spielraums durch Musterlösung

Eine von der Prüfungsbehörde erstellte Musterlösung und die in ihr für die einzelnen Lösungsschritte vorgeschlagenen Punkte seien keine für den Prüfer verbindlichen Vorgaben, so das Finanzgericht. Der Bewer­tungs­spielraum werde dadurch nicht eingeschränkt. Die in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte bilden lediglich die Grundlage dafür, einzelne Teile der Aufga­ben­stellung zu gewichten. Es solle der Abgleich einzelner Teile der Aufga­ben­stellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtert werden. Daher könne nicht allein deswegen eine Punktevergabe verlangt werden, weil sich der Prüfling irgendwie zu dem in der Musterlösung genannten Lösungsweg geäußert habe. Vielmehr dürfe der Prüfer Klarheit und Systematik der Arbeit sowie Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen bei der Punktevergabe berücksichtigen. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Prüfer zutreffende Ausführungen zu relevanten Einzelpunkten deshalb nicht oder als unbedeutende Leistung bewerte, weil sie nicht sinnvoll geordnet oder nicht prägnant oder sogar zusammenhanglos dargestellt und ohne deutlichen Bezug zur geforderten Falllösung erscheinen.

Beanstandung von offensichtlich unvertretbaren Prüfungs­ent­schei­dungen

Nach Ansicht des Finanzgerichts könne im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungs­ent­schei­dungen die Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar seien, insbesondere weil der Prüfer für die Bewertung vernünftige Gründe nicht angeführt oder einzelne richtige Teile der Bearbeitung ersichtlich überhaupt nicht bewertet habe. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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