21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil16.11.2022

Gewinne aus internationalen Währungs­kurs­sicherungs­geschäften als steuerfreie Veräu­ße­rungs­gewinneFG weist Klage ab

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat über die Einbeziehung von Gewinnen aus internationalen Währungs­kurs­sicherungs­geschäften in die nach § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräu­ße­rungs­gewinne aus Aktien entschieden.

Der Bundesfinanzhof hatte zuvor geurteilt, dass bei der Bemessung des nach § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräu­ße­rungs­gewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf auch der Ertrag aus einem Devisen­ter­min­ge­schäft als Bestandteil des Veräu­ße­rungs­preises i.S. des § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen sei, wenn der Zweck des Devisen­ter­min­ge­schäfts aus Sicht des Anteils­ver­äu­ßerers ausschließlich auf die Minimierung des Währungs­kurs­risikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräu­ße­rungs­erlöse ausgerichtet und deshalb hierdurch veranlasst gewesen ist.

Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäfte abgeschlossen

Im Streitfall hatte die Klägerin Anteile an einer US-amerikanischen Gesellschaft erworben, die in US-Dollar valutierten. Diese Anteile wollte die Klägerin wieder veräußern. Wegen des prognos­ti­zierten Wertverfalls des US-Dollars gegenüber dem Euro schloss sie noch vor der tranchenweisen Veräußerung ihrer Anteile Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäfte ab, womit sie das Recht erwarb, US-Dollar zu einem vorab festgelegten Kurs in Euro umzutauschen.

Finanzamt behandelte die Gewinne als laufenden steuer­pflichtigen Gewinn

Die später aus den Anteils­ver­äu­ße­rungen erzielten US-Dollar-Erlöse tauschte die Klägerin u.a. unter Zuhilfenahme dieser Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäfte, vollzog den Umtausch der US-Dollar-Erlöse teilweise aber erst nach einigen Banka­r­beitstagen, in einem Fall erst nach Ablauf von drei Wochen nach Gutschrift der US-Dollar-Beträge auf ihrem Fremd­wäh­rungskonto. Die aus den Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäften generierten Gewinne bezog die Klägerin als Veräu­ße­rungspreis i.S. des § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG in die nach § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Anteilserlöse ein. Das Finanzamt behandelte die Gewinne aus den Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäften dagegen als laufenden steuer­pflichtigen Gewinn.

Sachver­halts­wür­digung unter Berück­sich­tigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen

Das FG Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen. Eine strenge Siche­rungs­be­ziehung zwischen den Anteils­ver­äu­ße­rungen und den dazu abgeschlossenen Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäften dergestalt, dass der Zweck der Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäfte ausschließlich auf die Minimierung bzw. den Ausschluss von Währungs­kurs­risiken in Bezug auf die konkret erwarteten Veräu­ße­rungs­erlöse ausgerichtet gewesen sei, sei nicht feststellbar. Für den nach der BFH-Rechtsprechung erforderlichen Veran­las­sungs­zu­sam­menhang zwischen einer Aktien­ver­äu­ßerung und einem Währungskurssicherungsgeschäft sei eine umfassende Sachver­halts­wür­digung unter wirtschaftlich wertender Berück­sich­tigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei komme es insbesondere auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände beim Abschluss des Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäfts, die vertragliche Ausgestaltung des Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäfts sowie dessen konkrete Ausübung im Zusammenhang mit dem Umtausch der erzielten Anteils­ver­äu­ße­rungs­erlöse an.

Rahmen­be­din­gungen im Streitfall unklar

Diese Umstände, insbesondere die Gründe für den teilweise zeitversetzten Einsatz des Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäfts beim Umtausch der US-Dollar-Erlöse, blieben im Streitfall unklar. Daher bestand für das Gericht keine Gelegenheit darüber zu entscheiden, ob und wie sich etwa vertraglich festgelegte Umtauschzeiten eines Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäfts oder tatsächliche Gestal­tungs­spielräume des Steuer­pflichtigen bei der Ausübung eines Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäfts auf die Einbeziehung der daraus resultierenden Gewinne in die nach § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Aktienerlöse auswirken.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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