21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.11.2022

Keine Einkommen­steuer­befreiung für Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Kompensation Corona-bedingter Einnah­me­ausfälleZahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfederung der durch die Corona-Pandemie bedingten Einnah­me­ausfälle sind in voller Höhe als Einkommen zu versteuern

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Künstler die von der öffentlichen Hand geleisteten Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfederung der durch die Corona-Pandemie bedingten Einnah­me­ausfälle in voller Höhe als Einkommen zu versteuern hat.

In dem Streitfall hatte der Kläger ein Stipendium erhalten, das aus einem Sofort-Hilfepaket stammte, mit dem die wirtschaft­lichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgemildert werden sollten. Die Mittel dienten insbesondere dazu, das Kulturleben während der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten. Die Antrag­stel­lenden mussten zwar ihre künstlerische oder kuratorische Tätigkeit belegen, die Zuwendungen wurden jedoch nicht von einer Jury, sondern in einem Losverfahren vergeben.

Finanzamt berücksichtigte die Stipen­di­en­zahlung als einkom­men­steu­er­pflichtige Betrie­b­s­einnahme

In dem Einkom­men­steu­er­be­scheid für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt die Stipen­di­en­zahlung als einkom­men­steu­er­pflichtige Betrie­b­s­einnahme. Mit seinem erfolglosen Einspruch und der Klage machte der Kläger geltend, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) steuerfrei sei, weil es der Förderung der künstlerischen Entwicklung bzw. Fortbildung diene.

FG: Voraussetzung für Steuerbefreiung nicht erfüllt

Das Gericht hat dagegen entschieden, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien, weil der Kläger sich im Streitjahr nicht in einer Aus- oder Fortbildung befunden habe. Die Förderung der Forschung oder der wissen­schaft­lichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung setze voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet sei, in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen belegten dies nicht. Vielmehr sei mit dem Zuschuss der Zweck verfolgt worden, die künstlerische Tätigkeit angesichts der wirtschaft­lichen Auswirkungen der Corona-Pandemie fortzuführen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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