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Urteil22.08.2008Finanzgericht Berlin-Brandenburg1 K 6139/05 B
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil22.08.2008

Verlust der Kapital­be­tei­ligung eines Vorstands­mit­glieds an "seiner" AG können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werdenVermögensmäßige Beteiligung am Unternehmen ist von Erwer­b­s­tä­tigkeit zu unterscheiden

Führungskräfte von Aktien­ge­sell­schaften sind häufig auch über Mitar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gramme vermögensmäßig an "ihrem" Unternehmen, also ihrer Arbeitgeberin, beteiligt. Wird später über das Vermögen der AG das Insol­venz­ver­fahren eröffnet und werden die Aktien somit vollständig oder nahezu wertlos, kann dieser Verlust nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Geklagt hatte ein ehemaliges Vorstands­mitglied einer Bank. Der Kläger hatte Aktien im Wert von rund 100 000 € erworben. Den wirtschaft­lichen Verlust wollte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit berücksichtigt wissen. Dem folgten die Richter des Finanzgerichts - ebenso wie zuvor die Finanzbehörde - nicht. Die vermögensmäßige Beteiligung des Klägers an seiner Arbeitgeberin gehöre vielmehr zu seiner Vermögenssphäre, die von seiner Erwer­b­s­tä­tigkeit zu unterscheiden sei. Insbesondere hatte der Kläger nicht darlegen können, dass der Erwerb der Aktien Voraussetzung seiner Einstellung als Vorstands­mitglied gewesen sei. Allein der Umstand, dass seine Stellung als Vorstands­mitglied durch seine Aktio­när­s­stellung möglicherweise habe gefestigt werden können, reichte dem Finanzgericht nicht aus, um einen wirtschaft­lichen Zusammenhang zwischen dem Vermö­gens­verlust und den Einkünften als Vorstands­mitglied anzunehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 15.01.2009

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