15.11.2024
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Urteil07.11.2006Finanzgericht Berlin-Brandenburg1 K 1613/04
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil07.11.2006

Spiel­plat­z­e­lemente aus Holz sind nicht umsatz­steu­er­be­günstigt

Individuell gefertigte Holzelemente auf Spielplätzen sind keine umsatz­steu­erlich begünstigten Kunst­ge­gen­stände. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Spiel­plat­z­e­lemente aus Holz, die entweder zur unmittelbaren Nutzung durch Kinder oder aber als phantasievolles „Beiwerk“ aufgestellt sind, werden primär durch ihren Gebrauchszweck als Kinderspielzeug geprägt, führte das Gericht aus.

Sie seien deshalb nach nicht als Bildhauerkunst zu bewerten, für die der ermäßigte Mehrwert­steu­ersatz von 7 % gelte. Ungeachtet dessen, dass es sich bei den Holzelementen um Unikate mit künstlerischem Anspruch handele, stehe der mit diesen verfolgte Zweck, Kindern als Spielgerät zu dienen oder Kinder zum Spielen anzuregen, im Vordergrund. In diesem Fall trete der künstlerische Wert hinter dem Gebrauchswert zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.01.2007

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