18.01.2025
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18.01.2025  
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Finanzgericht Baden-Württemberg Gerichtsbescheid31.01.2013

Versicherungs­beiträge nicht lebensnotwendigZum Abschluss einer Risiko- und Kapitallebens­versicherung sowie Unfall­ver­si­cherung besteht keine gesetzliche Verpflichtung

Beiträge zur Risiko- und Kapitallebens­versicherung sowie zur Unfall­ver­si­cherung gehören nicht zu den notwendigen Mindest­voraussetzungen eines menschen­würdigen Daseins. Es ist verfassungs­rechtlich nicht geboten, Beiträge zur Risiko- und Kapitallebens­versicherung sowie zur Unfall­ver­si­cherung in vollem Umfang zum steuerlichen Abzug zuzulassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor.

Versi­che­rungs­beiträge sind nur im Rahmen eines bestimmten Höchstbetrags als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hielt in einer Entscheidung vom Februar 2008 den Sonder­aus­ga­be­nabzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für nicht ausreichend und verpflichtete den Gesetzgeber, diejenigen Beiträge zum Abzug zuzulassen, die dem Steuer­pflichtigen und seiner Familie eine sozia­l­hil­fe­gleiche Kranken- und Pflege­ver­sorgung ermöglichen.

Finanzamt soll Versi­che­rungs­beiträge in vollem Umfang zum Sonder­aus­ga­be­nabzug zulassen

In dem zugrunde liegenden Fall sind die Kläger Ehegatten, deren gemeinsamer Höchstbetrag zum Sonder­aus­ga­be­nabzug bereits durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung überschritten war. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte daher keine Beiträge der Kläger zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung. Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht begehrten die Kläger, auch die anderen Versi­che­rungs­beiträge in vollem Umfang zum Sonder­aus­ga­be­nabzug zuzulassen.

Sozia­l­hil­fe­recht­liches Existenzminimum wird nicht gedeckt

Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, Beiträge zur Risiko- und Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung sowie zur Unfall­ver­si­cherung seien nicht notwendig, um die Mindestvoraussetzungen eines menschen­würdigen Daseins für die Kläger zu schaffen. Zum Abschluss solcher Versicherungen besteht – im Unterschied zur Kranken- und Pflege­ver­si­cherung – keine gesetzliche Verpflichtung. Sie gehören nicht zum sozia­l­hil­fe­recht­lichen Existenzminimum, denn diese Versicherungen dienen gerade nicht der Sicherung der bloßen Existenz der Kläger, sondern primär dem Schutz und dem Erhalt von deren Vermögen und Lebensstandard. Die abdeckten Risiken Alter, Invalidität und Tod werden von den klassischen Alters­vor­sor­ge­systemen wie der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung, den berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­rich­tungen und der Beamten­ver­sorgung typischerweise abgedeckt.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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