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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil07.05.2019
Tagesmutter kann Aufwendungen für Eigenheim nicht als anteilige Betriebsausgaben geltend machenBetrieblich und privat veranlasste Aufwendungen für privaten Haushalt nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine selbständig tätige Tagesmutter Aufwendungen für ihr Eigenheim, in dem sie mehrere Kinder betreut, nicht anteilig als Betriebsausgaben geltend machen kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreut und verpflegt zu Hause als selbständig tätige Tagesmutter 4-5 Kinder zu unterschiedlichen Zeiten ab 7.30 Uhr. Sie und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtfläche von 163,70 qm. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 Gebäudeaufwendungen (Renovierungskosten, Kosten für eine neue Kücheneinrichtung, Schuldzinsen für den Hauskauf und Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes) anteilig neben der von der Verwaltung anerkannten Betriebsausgabenpauschale geltend. Sie berechnete einen betrieblichen Anteil von 56,68 % unter Einbezug einer ausschließlich betrieblichen Nutzung jeweils eines ca. 9 qm großen Kinder- und Spielzimmers und eines ca. 25 qm großen Spielzimmers, einer ausschließlich privaten Nutzung des Schlafzimmers und eines Arbeitszimmers und einer betrieblichen Nutzung aller, ca. 56 qm großen Räume im Erdgeschoss, die in zeitlicher Hinsicht hälftig betrieblich genutzt würden.
Finanzamt berücksichtigt keine über die Pauschalen hinausgehenden Aufwendungen
Das beklagte Finanzamt berücksichtigte nach einer Außenprüfung neben den Pauschalen keine Aufwendungen, die sowohl den betrieblichen als auch den privaten Bereich betrafen. Die Aufwendungen, die auf die ausschließlich betrieblich genutzten Schlaf- und Spielzimmer entfielen, seien geringer als die Pauschale.
FG verneint Geltendmachung von tatsächlichen Gebäudeaufwendungen neben den Pauschbeträgen
Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied, dass die Klägerin neben den Pauschbeträgen nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 keine tatsächlichen Gebäudeaufwendungen geltend machen könne. Diese seien betrieblich und privat veranlasst und als Aufwendungen für den privaten Haushalt nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Streitfall gebe es keinen sachgerechten Aufteilungsmaßstab. Das Gebäude werde abwechselnd betrieblich und privat genutzt. Eine zeitliche Zuordnung sei nicht möglich. Nach Auffassung des Gerichts erweise sich der von der Klägerin angewandte Maßstab - eine Kombination aus flächenmäßiger und zeitlicher Aufteilung der Gesamtkosten - im Ergebnis als nicht praktikabel bzw. der konkreten Lebenswirklichkeit angemessen. Die Berechnung sei zu pauschal, ohne die individuell vereinbarten und tatsächlichen Anwesenheitszeiten der Kinder in den einzelnen Räumen zu berücksichtigen. Sie blende die private Nutzungsmöglichkeit am Abend und in der Nacht aus. Eine unter Anwendung eines zeitlichen Maßstabes vorgenommene flächenmäßige Aufteilung der Räumlichkeiten stoße laut Gericht an ihre Grenzen und sei im Ergebnis nicht praktikabel.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2019
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)
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