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Urteil20.03.2026Finanzgericht Baden-Württemberg8 K 236/26
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil20.03.2026

Kosten für einen „Hirnschritt­macher“ können als außer­ge­wöhnliche Belastungen die Einkommensteuer mindernKosten für wissen­schaftlich anerkannte Behandlung bei Thera­pie­re­sistenz steuerlich abziehbar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte mit Urteil vom 20. März 2026 die vom Kläger im Streitjahr 2022 gezahlten Aufwendungen für eine Tiefe Hirnstimulation, umgangs­sprachlich als Hirnschritt­macher bezeichnet, zur Behandlung einer Depression als außer­ge­wöhnliche Belastungen.

Der Kläger litt an einer schweren Depression. Nach im Ergebnis erfolglosen ambulanten und stationären Kranken­h­aus­be­hand­lungen, diversen Therapien, einer Operation und der Einnahme verschiedener Antidepressiva entschied sich der Kläger für eine Tiefe Hirnstimulation in einer Privatklinik. Die vom Kläger getragenen Kosten erstattete die Krankenkasse nicht. Das sozial­ge­richtliche Verfahren auf Koste­n­er­stattung blieb erfolglos. Der Kläger machte in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2022 die Behand­lungs­kosten für die Tiefe Hirnstimulation erfolglos als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend.

Gericht stuft Behand­lungs­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastung ein

Das Gericht gab dem Kläger recht. Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Behandlung seien typisierend als außer­ge­wöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dafür sei die Aufnahme der Behandlung in den „Leistungs­katalog“ der gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich.

Medizinische Indikation und wissen­schaftliche Anerkennung entscheiden

Entscheidend sei, dass die Tiefe Hirnstimulation jedenfalls ab dem Jahr 2022 eine wissen­schaftlich anerkannte Behand­lungs­methode sei. Nach den Nationalen Versor­gungs­lei­t­linien zur Unipolaren Depression aus dem für den Streitfall maßgebenden Jahr 2022 sei die Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung thera­pie­re­sis­tenter unipolarer Depressionen, also als letztes Mittel nach erfolglosen herkömmlichen Behand­lungs­me­thoden, wissen­schaftlich anerkannt. Im Streitfall sei nach dem Arztbrief des den Kläger behandelnden Neurochirurgen nach Abstimmung mit der Psychiaterin die Depression thera­pie­re­sistent. Damit sei die Tiefe Hirnstimulation medizinisch indiziert gewesen. Dies habe auch ein weiterer Arzt bestätigt. Hierzu stimmig seien der Verlauf der Erkrankung, die stationären Aufenthalte in einer Klinik, die Aufenthalte in einer psychosomatisch-psycho­the­ra­peu­tischen Tagesklinik und die erfolgten Behandlungen. Entgegen den Ausführungen des Finanzamts habe der Kläger auch nicht auf eine Erstattung der Behand­lungs­kosten verzichtet. Weder die Wahl einer Privatklinik als Selbstzahler noch ein erfolgloses sozial­ge­richt­liches Verfahren stünden einer steuerlichen Berück­sich­tigung entgegen.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)

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