15.11.2024
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Urteil10.11.2006Finanzgericht Baden-Württemberg7 K 211/03
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil10.11.2006

Unbeschränkte Einkom­men­steu­er­pflicht bei Wohnsitz im InlandPilot scheitert an Glaub­haft­machung einer Wohnsitz­ver­legung nach Dubai

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein in Frankfurt bei einer Flugge­sell­schaft beschäftigter Flugzeugpilot in Deutschland unbeschränkt Einkom­men­steu­er­pflichtig ist, wenn er dort seinen Wohnsitz hat.

Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist hier auch unbeschränkt einkom­men­steu­er­pflichtig. Mit der Begründung, er habe seinen Wohnsitz in die Arabischen Emirate nach Dubai verlegt, versuchte der Kläger - ein in Frankfurt beschäftigter Flugzeugpilot - seiner Steuerpflicht zu entgehen. Er hatte im August 2000 in der Nähe von Frankfurt zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Eigenheim bezogen. Gegenüber dem Finanzamt erklärte er, er habe sich kurz nach dem Bezug des Hauses entschlossen, nach Dubai zu ziehen. Der Kläger legte zum Nachweis einen Mietvertrag über ein Apartment in einem Hochhaus in Dubai vor. Er verwies außerdem auf eine Bescheinigung des für seinen Arbeitgeber - eine Flugge­sell­schaft - zuständigen Betrie­bs­s­tät­ten­fi­nan­zamtes, wonach er nur mit den in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkom­men­steu­er­pflichtig sei. Der Pilot, der vom Wohnsitz­fi­nanzamt gleichwohl mit seinen gesamten Einkünften (unbeschränkt) zur Einkommensteuer veranlagt wurde, klagte gegen den Einkom­men­steu­er­be­scheid und beantragte, die Einkommensteuer auf  Euro festzusetzen.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe seinen Wohnsitz in Deutschland nicht wirklich aufgegeben. Er habe in der Nähe von Frankfurt nach wie vor eine Wohnung, über die er tatsächlich verfügen könne. Dem Kläger nützte es nichts, dass er seiner Lebensgefährtin seinen Mitei­gen­tums­anteil übertragen hatte. Er habe sich nämlich den Nießbrauch vorbehalten und die Lebensgefährtin habe sich bei einer Trennung auch zur Rückübertragung seines Mitei­gen­tums­anteils verpflichtet.

Auch die vorgelegte polizeiliche Abmeldung sei letztlich ohne Bedeutung, da sie den tatsächlichen Verhältnissen widerspreche. Der Kläger habe vor seinen dienstfreien Tagen stets Flüge nach Frankfurt und nach den dienstfreien Tagen immer Flüge ab Frankfurt gehabt. Dies spreche dafür, dass er in seiner freien Zeit auch in dem neuen Haus gewohnt habe und dort nicht etwa ausgezogen sei. Das Finanzgericht hielt es im Übrigen nicht für erwiesen, dass der Kläger einen (weiteren) Wohnsitz in Dubai gehabt habe. Der Kläger sei in dem streitigen Zeitraum nie in Dubai gewesen. Darüber hinaus sei auch zweifelhaft, ob er - der gegenüber den Behörden unter eine Postfach-Adresse getreten sei - dort überhaupt ein Apartment gehabt habe. Davon abgesehen wäre ein dauerhafter Wohnaufenthalt in Dubai mit seiner Tätigkeit als Flugpilot in Frankfurt auch nicht vereinbar gewesen.

Die Bescheinigung des Betrie­bs­s­tät­ten­fi­nan­zamtes sei rechtlich nur für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber von Bedeutung. Wenn der Steuer­pflichtige gegenüber dem Betrie­bs­s­tät­ten­fi­nanzamt erkläre, dass er in Deutschland keinen Wohnsitz (mehr) habe und das Betrie­bs­s­tät­ten­fi­nanzamt dies bescheinige, ziehe der Arbeitgeber von den inländischen Einkünften keine Lohnsteuer ab. Das für den Kläger zuständige Wohnsitz­fi­nanzamt sei jedoch an die Bescheinigung nicht gebunden. Es prüfe die Einkom­men­steu­er­pflicht selbständig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg vom 07.12.2006

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