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Dokument-Nr. 5979

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil07.11.2007

Wieder­be­schaf­fungs­kosten nach Diebstahl eines Wohnmobils samt Inhalt nicht steuerlich absetzbarRisiko hätte durch Sachver­si­cherung ausgeschlossen werden können

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Wieder­be­schaf­fungs­kosten für Hausrat und Kleidung in einem gestohlenen Wohnmobil jedenfalls dann nicht steuerlich abzugsfähig sind, wenn keine Sachver­si­cherung abgeschlossen wurde.

Den Klägern wurde 2002 ihr während eines Italienurlaubs in einem Hafengebiet abgestelltes Wohnmobil gestohlen. Sie erhielten weder das Fahrzeug noch die in diesem mitgenommenen Gegenstände (Kleidung und Hausrat) zurück. Der Wert des Fahrzeugs wurde von der Schadens­ver­si­cherung ersetzt.

Kläger machen Aufwendungen für Wieder­be­schaffung von Hausrat und Kleidung geltend

In der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machten die Kläger die Aufwendungen für Wieder­be­schaffung von Kleidung und Hausrat als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Der Diebstahl des Reisegepäcks sei ein unabwendbares Ereignis. Die normale Hausrat­ver­si­cherung decke den Diebstahl aus dem Wohnmobil nicht ab. Auch eine Reisegepäckversicherung decke den Hausrat im Wohnmobil nicht ab. Das Finanzamt lehnte eine Berück­sich­tigung der Wieder­be­schaf­fungs­kosten ab.

Gericht weist die Klage ab - Keine außer­ge­wöhnliche Belastung

Die Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg. Wieder­be­schaf­fungs­kosten für Hausrat und Kleidung könnten nur dann als außer­ge­wöhnliche Belastung zu einer steuerlichen Entlastung führen, wenn der Steuer­pflichtige eine Sachver­si­cherung abgeschlossen habe und die notwendigen Wieder­be­schaf­fungs­kosten die Leistungen aus der Sachver­si­cherung überstiegen. Am Abschluss einer derartigen Versicherung fehlte es jedoch.

Keine Abwälzung des Schadens auf die Allgemeinheit

Nach Sinn und Zweck des § 33 EStG sei eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit dann nicht gerechtfertigt, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versi­che­rungs­mög­lichkeit nicht wahrgenommen worden sei. Mit einer derartigen Versicherung hätte sich der Steuer­pflichtige den Kosten zur Beseitigung des Schadens entziehen können. Gegen Verlust von Hausrat und Kleidung auf Reisen mit Wohnwagen und Wohnfahrzeugen sei eine Reise­ge­päck­ver­si­cherung, welche auch das Campingrisiko einschließe, heute durchaus üblich. Derartige für die Zeit des Urlaubs abschließbare Versicherungen seien auch im Hinblick auf die Höhe der Prämie zumutbar.

Nur wenn Risiken überhaupt nicht versicherbar seien, komme ein Abzug als außer­ge­wöhnliche Belastung in Betracht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des FG Baden-Württemberg vom 28.04.2008

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