15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 6320

Drucken
Urteil08.05.2008Finanzgericht Baden-Württemberg14 K 218/02
ergänzende Informationen

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil08.05.2008

Kosten für die Aufnahme eines Gastlehrers steuerlich abzugsfähigAufwendungen sind durch berufliche Tätigkeit des Schulleiters entstanden

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Aufwendungen für die Aufnahme einer Gastlehrerin aus Anlass eines Schüler­aus­tausches in den Haushalt eines Schulleiters als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Kläger ist Schulleiter eines Gymnasiums in Z. Im Rahmen eines Schüler­aus­tausches fand ein Besuch einer Schülergruppe der High School aus D/Israel in Z statt. Der vorherige Schulleiter hatte den Besuch in die Wege geleitet und den Kläger gebeten, während des Besuchs einen Gastlehrer in seinem Haushalt unterzubringen. Die Gruppe bestand aus 15 Schülern im Alter von 15 bis 17 Jahren. Das Besuchsprogramm sah Veranstaltungen zur deutsch-jüdischen Geschichte und der aktuellen deutsch-israelischen politischen Situation vor. Die Schüler aus Israel wurden während des Besuchs in Familien von Schülern und die sie begleitenden Lehrer im Haushalt von Lehrern des Gymnasiums aufgenommen.

Der Kläger beherbergte und verköstigte in dieser Zeit in seinem Haushalt eine Gastlehrerin. Kosten wurden seitens der Schule nicht erstattet. In der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte der Kläger für die Unterbringung und Verpflegung der Gastlehrerin sowie für zusätzliche Fahrten Aufwendungen in Höhe von 516 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und entschied, dass die Aufwendungen für die Aufnahme der Gastlehrerin als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig seien. Die Aufwendungen seien objektiv durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Schulleiter des Gymnasiums veranlasst. Ohne seine Ernennung zum Leiter dieser Schule wenige Wochen vor dem Besuch der israelischen Schülergruppe wäre es nicht zur Aufnahme der Gastlehrerin in den Famili­en­haushalt des Klägers gekommen.

Die Aufwendungen seien vom Kläger auch subjektiv zur Förderung seines Berufs als Gymnasiallehrer und Schulleiter erbracht worden. Hätte der Kläger der Bitte des früheren Schulleiters nicht entsprochen, wäre bei diesem sowie bei den Lehrern und Schülern aus Israel und seiner Schule und bei der vorgesetzten Schulbehörde der Eindruck entstanden, der Kläger zeige kein Interesse an dem Schüler­aus­tausch und sei nicht bereit, diesen zu fördern. Das hätte für den Kläger einen schlechten Start als neuer Schulleiter bedeutet. Wie sich aus dem Erlass des Kultus­mi­nis­teriums vom 6. Oktober 2002 ergebe, messe das Kultus­mi­nis­terium schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts - insbesondere dem Schüler­aus­tausch mit dem Ausland - bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule eine besondere Bedeutung zu. Es entspreche dem Auftrag des Klägers als Schulleiter und insbesondere seinem Bildungsauftrag als Gymnasiallehrer für das Fach Ethik, den Schüler­aus­tausch mit Israel zu fördern und dabei beispielgebend auch persönliche finanzielle Opfer zu bringen. Die beruflichen Veranlassung sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Aufwendungen keine Auswirkungen auf die Höhe des konkreten Arbeitslohns habe. Private Motive des Klägers für die Aufnahme der Gastlehrerin seien allenfalls von untergeordneter Bedeutung gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des FG Baden-Württemberg vom 02.07.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6320

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI