15.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil17.05.2006

Haushaltsnahe Dienst­leis­tungen auch bei Auftragsvergabe durch WEG steuerlich absetzbarBeauftragung muss nicht direkt durch Eigentümer oder Mieter erfolgen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Steue­r­er­mä­ßigung für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen auch dann zu gewähren sei, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft oder deren Verwalter erfolge.

Die Kläger sind Eigentümer einer selbst genutzten Eigen­tums­wohnung mit Garage. In der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machten sie eine Steue­r­er­mä­ßigung für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen in Höhe von 404 € geltend. Diese - anteilig auf ihr Wohnungs­ei­gentum entfallenden - Kosten waren für Hausreinigung und Gartenpflege entstanden. Das Finanzamt gewährte keine Steuermäßigung, weil die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und nicht die Kläger selbst Auftraggeber der Dienst­leis­tungen gewesen seien. Die Kläger erhoben hiergegen Klage. Zu ihrer Begründung führten sie aus, sowohl die Beauftragung der Reini­gungs­a­r­beiten als auch die Vergabe der Grünpflege gehe auf einen Beschluss der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft zurück.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Steue­r­er­mä­ßigung für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen nach § 35 a EStG auch dann zu gewähren sei, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft oder deren Verwalter erfolge. Die entge­gen­stehende Auffassung in dem Schreiben des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen sei nach dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 EStG nicht geboten. Auch der mit der Steue­r­er­mä­ßigung gesetzgeberisch verfolgte Zweck, Schwarzarbeit bei Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen im Privathaushalt zu bekämpfen, rechtfertige es nicht, Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften von der Steue­r­er­mä­ßigung allgemein auszuschließen. Ebenso wie bei Dienst­leis­tungen im privaten Haushalt eines Steuer­pflichtigen bestünde auch bei Arbeiten für eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die Gefahr der Schwarzarbeit. Die Regelung in der Verwal­tungs­an­weisung des Finanz­mi­nis­teriums sei auch mit dem Gleich­heitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Denn Mitglieder von Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften würden gegenüber Mitei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften sowie Eigentümern von Einfa­mi­li­en­häusern benachteiligt. Eine Ungleich­be­handlung liege vor allem deshalb vor, weil die Finanz­ver­waltung die Steue­r­er­mä­ßigung nicht versage, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung gegenüber Miteigentümern eines Wohngebäudes erbracht werde. In einem solchen Fall sei aber kein sachlicher Grund für eine Ungleich­be­handlung von Wohnungs­ei­gentum und Miteigentum an Wohngebäuden nach Bruchteilen ersichtlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/06 des FG Baden-Württemberg vom 08.06.2006

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