21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil18.05.2019

Erben eines Fahrzeughalters mit Behinderung können rückwirkende Kfz-Steuerbefreiung beantragenAntragsrecht für Kraftfahrzeug­steuer­befreiung für behinderte Person geht nach deren Tod auf Rechts­nach­folger über

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Antragsrecht für eine Kraftfahrzeug­steuer­befreiung für eine behinderte Person nach deren Tod auf den Rechts­nach­folger übergeht. Das Finanzgericht verwies darauf, dass das Antragsrecht ist kein höchst­per­sön­liches Recht ist und nicht von nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten wie dem Tod abhängt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Miterben des am 18. Juli 2017 verstorbenen Erblassers. Dieser war Halter eines Fahrzeugs bis zu dessen Abmeldung am 7. Mai 2017. Infolge der Abmeldung ermäßigte der Beklagte am 18. Mai 2017 die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer. Das Landratsamt stellte mit Bescheid vom 22. Juni 2017 für den Erblasser einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, aG und RF seit dem 24. Februar 2017 fest. Im Januar 2018 beantragten die Kläger, das streit­ge­gen­ständliche, nicht zweckentfremdet verwendete Fahrzeug nach § 3 a Absatz 1 Kraft­fahr­zeug­steu­er­gesetz (KraftStG) rückwirkend ab dem 24. Februar 2017 von der Kraft­fahr­zeug­steuer zu befreien. Dies lehnte der Beklagte ab. Die Steuerbefreiung sei ein höchst­per­sön­liches Recht und könne nicht auf die Erben übergehen. Nach dem Tod des Fahrzeughalters könne der Zweck der Steuerbefreiung, die Förderung der Mobilität behinderter Menschen, nicht mehr erreicht werden. Die Kläger hatten mit ihrer hiergegen gerichteten Klage Erfolg.

Antragsrecht ist kein höchst­per­sön­liches Recht und hängt nicht von nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten wie dem Tod ab

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Kraft­fahr­zeug­steu­er­be­scheid nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern sei. § 3 a Absatz 1 KraftStG befreie das Halten von Kraftfahrzeugen "solange die Fahrzeuge für schwer­be­hinderte Personen zugelassen sind", die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen. Stichtag für die Kraft­fahr­zeug­steu­e­r­er­mä­ßigung sei grundsätzlich das Ausstel­lungsdatum des Schwer­be­hin­der­te­n­aus­weises, sofern nicht im Ausweis ein früheres Datum für den Eintritt der Behinderung festgestellt werde - so im Streitfall. Grundsätzlich werde die Steuerbefreiung ab dem Tag der Antragstellung gewährt, da ein schriftlicher Antrag erforderlich sei. Abweichend hiervon sei nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 171 Absatz 10 AO der im Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis genannte Tag der Feststellung der Behinderung für die Steuerbefreiung maßgebend. Die Erben des Halters seien als Gesamt­rechts­nach­folger zur Antragstellung befugt. Forderungen aus dem Steuer­schuld­ver­hältnis gingen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 AO auf diese über. Das Antragsrecht sei kein höchst­per­sön­liches Recht. Es hänge nicht von nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten wie dem Tod ab.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)

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