15.11.2024
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Dokument-Nr. 1873

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Urteil22.09.2005Finanzgericht Baden-Württemberg10 K 29/03
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil22.09.2005

Tierschutz­verein haftet für unrichtige Spenden­be­schei­nigung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass nicht jede Geldzuwendung an einen Tierschutz­verein eine Spenden­be­schei­nigung rechtfertige.

Der Kläger ist ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Tierschutz­verein. Zu den Vereinsaufgaben zählt u. a. die Pflege und Weiter­ver­mittlung von verlassenen reinrassigen Hunden. Das Finanzamt stellte bei einer Prüfung fest, dass der Tierschutz­verein Spenden­be­schei­ni­gungen für Zahlungen ausgestellt hatte, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Abgabe von Hunden standen. Das Finanzamt beurteilte die Zahlungen, bei denen die „spenden­be­scheinigte“ Geldzuwendung vom Spender innerhalb eines Monats nach Erhalt des Hundes geleistet wurde, als Entgelt für die Tiere. Es erließ deshalb gegen den Tierschutz­verein wegen entgangener Steuer einen Haftungs­be­scheid. Hiergegen klagte der Tierschutz­verein. Er wies darauf hin, dass das Eigentum an den Hunden nach dem Abgabe- und Schutzvertrag unentgeltlich übertragen werde. Die finanziellen Zuwendungen stünden nicht mit der Abgabe von Tieren in Zusammenhang; sie seien ausschließlich freiwillig geleistet worden, um die vorbildliche Arbeit des Vereins zu unterstützen. Jedes Tierheim in Deutschland erhalte im Zusammenhang mit der Abgabe von Tieren Zuwendungen und stelle hierfür Spenden­be­schei­ni­gungen aus. Auch hier werde nicht das Tier bezahlt, sondern die Arbeit des Tierheims unterstützt.

Das Finanzgericht schloss sich der Rechts­auf­fassung des Tierschutz­vereins nicht an. Es stellte fest, dass das Finanzamt die betreffenden Spenden­be­schei­ni­gungen zu Recht wegen Unrichtigkeit beanstandet habe. Unrichtig sei eine Spendenquittung, wenn die Spende in Wahrheit keinen unentgeltlichen Charakter besitze, weil der Spender dafür eine Gegenleistung erhalte. Eine Gegenleistung liege nicht erst bei einer vertraglichen Vereinbarung vor, sondern schon dann, wenn die vermeintliche Spende unmittelbar und ursächlich mit einem Vorteil für den Spender zusammenhänge. Deshalb begründe im Streitfall allein der enge zeitliche Zusammenhang von einem Monat zwischen der Übergabe des Hundes und dem Empfang der Spende deren Entgeltlichkeit. Die Ausstel­ler­haftung des Tierschutz­vereins sei daher wegen Unrichtigkeit der Spenden­be­schei­nigung zu bejahen. Der Inhalt der Überg­a­be­verträge sei insoweit ohne Bedeutung.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 08/05 des FG Baden-Württemberg vom 06.12.2005

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