21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss07.11.2016

Finanzgericht Baden-Württemberg zur Vollstreckung bei Restschuld­be­freiungRechtswirkung gilt auch für ausländische Gläubiger

Eine Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungs­verfügung wurde ausgesetzt, da Zweifel daran bestehen, dass eine ausländische Steuerschuld im Inland infolge eines Amtshil­fe­er­suchens vollstreckt werden kann, obwohl dem Schuldner im Inland nach Abschluss des Insol­venz­ver­fahrens Restschuld­be­freiung erteilt worden ist. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg bekanntgegeben.

Im hier zugrunde liegenden Fall betrieb der Antragsteller, ein griechischer Staats­an­ge­höriger, mit Wohnsitz im Inland 2002 eine Tankstelle in Griechenland. Nach Abschluss des Insol­venz­ver­fahrens über sein Vermögen wurde ihm 2013 Restschuldbefreiung erteilt. 2016 erhielt der Antragsgegner Finanzamt ein Ersuchen des griechischen Staats über Amtshilfe bei der Beitreibung von in Griechenland titulierten Forderungen gegen den Antragsteller (sog. einheitlicher Vollstre­ckungstitel). Der Vollstre­ckungstitel betraf im Wesentlichen eine 2002 entstandene und 2013 festgesetzte Forderung von fast 390.000 EUR wegen Hinterziehung von Umsatz- und Einkommensteuer. Daraufhin forderte das Finanzamt den Antragsteller erfolglos zur Zahlung des geforderten Betrags auf und erließ am 16. Juni 2016 eine Pfändungs- und Einzie­hungs­ver­fügung für die Beitrei­bungs­for­derung. Der Antragsteller beantragte deren Aussetzung. Aufgrund der Restschuld­be­freiung seien alle Forderungen sämtlicher Gläubiger untergegangen. Ihm lägen keine Steuerbescheide vor.

Vollstreckung mit Erteilung der Restschuld­be­freiung unzulässig

Das Finanzgericht setzte die Vollziehung der Pfändungs- und Einzie­hungs­ver­fügung aus. Das Finanzamt gehe zwar zu Recht davon aus, dass im Vollstre­ckungsstaat weder die Forderung noch der ursprüngliche Vollstre­ckungstitel noch dessen Bestätigung überprüft werden dürfe. Dies sei Sache des Ursprungsstaats nach dessen Rechtsordnung. Dies schließe jedoch keinen inländischen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung selbst aus. Die anfechtbare Vollstre­ckungs­maßnahme sei die Pfändungs- und Einzie­hungs­ver­fügung vom 16. Juni 2016. Diese beruhe zwar auf einem Vollstre­ckungstitel des griechischen Fiskus und damit auf einem vollstreckbaren Verwaltungsakt. Doch der Vollstreckung könne die Restschuld­be­freiung des Antragstellers entgegenstehen. Diese wirke gegen alle Insol­venz­gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens einen begründeten Vermö­gens­an­spruch gegen den Schuldner gehabt haben. Dies gelte auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Mit Erteilung der Restschuld­be­freiung sei eine Insol­venz­for­derung nicht mehr erzwingbar, eine Vollstreckung unzulässig. Diese Rechtswirkung binde auch ausländische Gläubiger. Die der Pfändung- und Einzie­hungs­ver­fügung zugrunde liegenden Forderungen des griechischen Staats seien Insol­venz­for­de­rungen, da der zugrunde liegende Sachverhalt, der zur Entstehung der Steuerforderung geführt habe, bereits vor Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens verwirklicht worden sei und zwar 2002 mit der gewerblichen Betätigung des Antragstellers.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ ra-online

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