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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil30.01.2007
Keine Steuernachteile für Arbeitnehmer bei Ausscheiden seines Arbeitgebers aus der VBLAuszahlung des Versorgungsguthabens ist nicht zu versteuern
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zufließt, wenn sein Arbeitgeber aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ausscheidet und ihm den Kapitalwert der bereits lohnversteuerten Rentenanwartschaft auszahlt.
Der Kläger war Angestellter im öffentlichen Dienst. Sein Arbeitgeber hatte ihn aufgrund einer arbeitsvertraglichen Versorgungszusage bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert. Die Zusatzversorgung durch die VBL war auf eine sog. dynamische Versorgungsrente gerichtet. Im Zuge von Umstrukturierungen der öffentlichen Hand wurde dieser Arbeitgeber aufgelöst. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde von seinem neu errichteten Arbeitgeber fortgesetzt. Die Beteiligung des aufgelösten Arbeitgebers an der VBL wurde vom neuen Arbeitgeber nicht fortgesetzt. Denn dieser stellte seine betriebliche Altersversorgung auf ein kapitalgedecktes System um. Nachdem der Kläger im Jahr 2000 in den Vorruhestand getreten war, erhielt er neben seiner gesetzlichen Altersrente statt der dynamischen Versorgungsrente nur eine sog. statische Versicherungsrente von der VBL. Darüber hinaus zahlte ihm sein neuer Arbeitgeber im Jahr 2001 ein Versorgungsguthaben aus, das ihm auf einem Kapitalkonto gutgeschrieben worden war. Das Versorgungsguthaben war von diesem insbesondere wegen der rentenrechtlichen Nachteile gebildet worden, die sich für den Kläger aus der beendeten Beteiligung seines vormaligen Arbeitgebers an der VBL ergeben hatten. Das Finanzamt beurteilte diese Einmalzahlung als Arbeitslohn und unterwarf sie der Besteuerung. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage und machte geltend, die Auszahlung des Versorgungsguthabens sei nicht zu versteuern. Denn es liege insoweit eine kapitalisierte Rentenzahlung vor. Diese beruhe auf einer vorgelagert besteuerten Versorgungsanwartschaft.
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Arbeitslohn sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sei. Soweit die Kapitalauszahlung auf die während der Pflichtversicherung des Klägers bei der VBL erworbene Rentenanwartschaft entfalle, liege demnach kein Arbeitslohn vor. Denn der Kläger habe durch die Zahlung keinen Vorteil erlangt. Der neue Arbeitgeber habe dem Kläger durch die Zahlung nichts zugewendet, was über seine bereits erworbene, im Umlageverfahren finanzierte und als Arbeitslohn versteuerte Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente hinausgehe. Mit der Errichtung des neuen Arbeitgebers und dem Ende der Beteiligung an der VBL habe der Kläger zwar seinen versicherungsrechtlichen Anspruch gegen die VBL auf eine Versorgungsrente verloren und sei auf eine geringere Versicherungsrente zurückgefallen. Der Kläger habe aber in der Zeit seiner Pflichtversicherung eine versteuerte Anwartschaft auf eine Versorgungsrente und nicht nur auf eine Versicherungsrente erworben. Mit der kapitalisierten Abgeltung seiner rentenrechtlichen Nachteile habe sein neuer Arbeitgeber lediglich den Rentenschaden ausgeglichen, der wegen seiner nicht fortgesetzten Beteiligung an der VBL für den Kläger entstanden sei. Der Schadensausgleich durch den Arbeitgeber führe nicht zu einem Lohnzufluss. Denn er habe keinen Entlohnungscharakter. Die Kapitalauszahlung erweise sich nicht als Frucht seiner Arbeitsleistung sondern als der Ersatz für die dem Kläger ursprünglich gemachte und durch die Entscheidung seines Arbeitgebers nicht mehr erfüllbare Versorgungszusage. Die vom Kläger erdiente Rentenanwartschaft sei in steuerrechtlicher Sicht insoweit schutzwürdig, als er wegen seiner auf den Erwerb einer Versorgungsrente gerichteten und versteuerten Beiträge zur VBL vor einem erneuten Steuerzugriff geschützt werden müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg vom 20.03.2007
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