23.11.2024
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Urteil30.01.2007Finanzgericht Baden-Württemberg1 K 366/03
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil30.01.2007

Keine Steuernachteile für Arbeitnehmer bei Ausscheiden seines Arbeitgebers aus der VBLAuszahlung des Versor­gungs­gut­habens ist nicht zu versteuern

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer kein steuer­pflichtiger Arbeitslohn zufließt, wenn sein Arbeitgeber aus der Versor­gungs­anstalt des Bundes und der Länder ausscheidet und ihm den Kapitalwert der bereits lohnver­steuerten Rente­n­an­wart­schaft auszahlt.

Der Kläger war Angestellter im öffentlichen Dienst. Sein Arbeitgeber hatte ihn aufgrund einer arbeits­ver­trag­lichen Versor­gungs­zusage bei der Versor­gungs­anstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflicht­ver­sichert. Die Zusatz­ver­sorgung durch die VBL war auf eine sog. dynamische Versor­gungsrente gerichtet. Im Zuge von Umstruk­tu­rie­rungen der öffentlichen Hand wurde dieser Arbeitgeber aufgelöst. Das Arbeits­ver­hältnis des Klägers wurde von seinem neu errichteten Arbeitgeber fortgesetzt. Die Beteiligung des aufgelösten Arbeitgebers an der VBL wurde vom neuen Arbeitgeber nicht fortgesetzt. Denn dieser stellte seine betriebliche Alters­ver­sorgung auf ein kapital­ge­decktes System um. Nachdem der Kläger im Jahr 2000 in den Vorruhestand getreten war, erhielt er neben seiner gesetzlichen Altersrente statt der dynamischen Versor­gungsrente nur eine sog. statische Versi­che­rungsrente von der VBL. Darüber hinaus zahlte ihm sein neuer Arbeitgeber im Jahr 2001 ein Versor­gungs­guthaben aus, das ihm auf einem Kapitalkonto gutgeschrieben worden war. Das Versor­gungs­guthaben war von diesem insbesondere wegen der renten­recht­lichen Nachteile gebildet worden, die sich für den Kläger aus der beendeten Beteiligung seines vormaligen Arbeitgebers an der VBL ergeben hatten. Das Finanzamt beurteilte diese Einmalzahlung als Arbeitslohn und unterwarf sie der Besteuerung. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage und machte geltend, die Auszahlung des Versor­gungs­gut­habens sei nicht zu versteuern. Denn es liege insoweit eine kapitalisierte Rentenzahlung vor. Diese beruhe auf einer vorgelagert besteuerten Versor­gungs­an­wart­schaft.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Arbeitslohn sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienst­ver­hältnis veranlasst sei. Soweit die Kapita­l­aus­zahlung auf die während der Pflicht­ver­si­cherung des Klägers bei der VBL erworbene Rente­n­an­wart­schaft entfalle, liege demnach kein Arbeitslohn vor. Denn der Kläger habe durch die Zahlung keinen Vorteil erlangt. Der neue Arbeitgeber habe dem Kläger durch die Zahlung nichts zugewendet, was über seine bereits erworbene, im Umlageverfahren finanzierte und als Arbeitslohn versteuerte Anwartschaft auf eine dynamische Versor­gungsrente hinausgehe. Mit der Errichtung des neuen Arbeitgebers und dem Ende der Beteiligung an der VBL habe der Kläger zwar seinen versi­che­rungs­recht­lichen Anspruch gegen die VBL auf eine Versor­gungsrente verloren und sei auf eine geringere Versi­che­rungsrente zurückgefallen. Der Kläger habe aber in der Zeit seiner Pflicht­ver­si­cherung eine versteuerte Anwartschaft auf eine Versor­gungsrente und nicht nur auf eine Versi­che­rungsrente erworben. Mit der kapitalisierten Abgeltung seiner renten­recht­lichen Nachteile habe sein neuer Arbeitgeber lediglich den Rentenschaden ausgeglichen, der wegen seiner nicht fortgesetzten Beteiligung an der VBL für den Kläger entstanden sei. Der Schadens­aus­gleich durch den Arbeitgeber führe nicht zu einem Lohnzufluss. Denn er habe keinen Entloh­nung­s­cha­rakter. Die Kapita­l­aus­zahlung erweise sich nicht als Frucht seiner Arbeitsleistung sondern als der Ersatz für die dem Kläger ursprünglich gemachte und durch die Entscheidung seines Arbeitgebers nicht mehr erfüllbare Versor­gungs­zusage. Die vom Kläger erdiente Rente­n­an­wart­schaft sei in steuer­recht­licher Sicht insoweit schutzwürdig, als er wegen seiner auf den Erwerb einer Versor­gungsrente gerichteten und versteuerten Beiträge zur VBL vor einem erneuten Steuerzugriff geschützt werden müsse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg vom 20.03.2007

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