21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 21542

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil01.07.2015

Finanzamt darf zu Unrecht an den Insol­venz­ver­walter ausgezahlte Eigenheimzulage nach Aufhebung des Insol­venz­ver­fahrens vom vormaligen Insol­venz­schuldner zurückfordernVormaliger Insol­venz­schuldner hat nach Aufhebung des Insol­venz­ver­fahrens für Verbind­lich­keiten einzustehen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine vom Finanzamt zu Unrecht an den Insol­venz­ver­walter ausgezahlte Vergütung (Eigenheimzulage) nach Aufhebung des Insol­venz­ver­fahrens nicht vom früheren Insol­venz­ver­walter, sondern vom vormaligen Insol­venz­schuldner zurückzufordern ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte eine Eigen­tums­wohnung erworben, die er zunächst mit seinen Kindern bewohnte. Infolgedessen setzte das Finanzamt Eigenheimzulage fest. Sodann wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt. Der Kläger zog mit seinen Kindern im Jahr 2010 aus der Wohnung aus. Die Wohnung wurde im Jahr 2011 veräußert. Der Treuhänder vereinnahmte die Eigenheimzulage für 2011 und beglich damit Kosten des Klägers als Insolvenzschuldner. Nach Aufhebung des Insol­venz­ver­fahrens teilte der Kläger dem Finanzamt mit, dass er 2010 aus der Wohnung ausgezogen sei. Daraufhin forderte das Finanzamt von ihm die Eigenheimzulage für 2011 zurück.

Insol­venz­rechtliche Vorschriften stehen Rückforderung nicht entgegen

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg durfte das Finanzamt die Eigenheimzulage für 2011 vom Kläger zurückfordern, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage für 2011 nach dem Auszug des Klägers nicht mehr erfüllt sind. Der Rückfor­de­rungs­an­spruch des Finanzamts richte sich gegen den Leistungs­emp­fänger. Dies sei derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei. Dies sei der Kläger. Der Treuhänder habe für ihn als gesetzlichen Vertreter im Rahmen des Insol­venz­ver­fahrens gehandelt. Einer Rückforderung stünden insol­venz­rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Die Insolvenzmasse sei ohne rechtlichen Grund bereichert worden. Nach Aufhebung des Insol­venz­ver­fahrens habe der Kläger als vormaliger Insol­venz­schuldner für die Verbind­lich­keiten einzustehen. Das Finanzamt sei kein Insol­venz­gläubiger, da dessen Rückfor­de­rungs­an­spruch zur Zeit der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens noch nicht begründet gewesen sei. Die Forderung des Finanzamts sei erst mit dem Bescheid über die Rückforderung von Eigenheimzulage nach dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuld­be­freiung und nach Aufhebung des Insol­venz­ver­fahrens entstanden. Auch der Lebens­sach­verhalt, der zur Rückforderung geführt habe (Auszug aus der Wohnung), sei erst nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens verwirklicht worden.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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