21.11.2024
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Dokument-Nr. 6836

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Urteil15.10.2008Europäisches Gericht Erster InstanzT-345/05
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Europäisches Gericht Erster Instanz Urteil15.10.2008

Europäisches Parlament durfte Immunität eines seiner Mitglieder aufhebenEnglischer Abgeordneter wurde nach Aufhebung der Immunität zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt

Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat die Klage auf Nichtig­keits­er­klärung des Parlaments über die Aufhebung der Immunität eines seiner Mitglieder abgewiesen.

Das Parlament hat durch die Aufhebung der Immunität von Herrn Mote keinen Rechtsfehler begangen Ashley Neil Mote, Staatsbürger des Vereinigten Königreichs, erhielt zwischen 1996 und 2002 verschiedene staatliche Beihilfen. Im November 2003 wurde gegen ihn ein Strafverfahren mit der Begründung eingeleitet, dass diese Beihilfen auf der Grundlage unwahrer Erklärungen bezogen worden seien.

Nach seiner Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2004 beantragte Herr Mote die Aussetzung des laufenden Strafverfahrens unter Berufung auf die Vorrechte und Befreiungen, die er in seiner Eigenschaft als Europäischer Parlamentarier genieße. Das zuständige nationale Gericht setzte daraufhin im November 2004 das Verfahren aus. Es war der Auffassung, dass die Herrn Mote zugewiesene Rechtsstellung der Freilassung gegen Sicher­heits­leistung ein Hindernis für die Reisefreiheit der Mitglieder des Parlaments darstelle und folglich gegen das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften1 verstoße.

Auf Antrag des Attorney General (General­staats­anwalt von England und Wales) hob das Plenum des Parlaments mit Entschließung vom 5. Juli 2005 die Immunität von Herrn Mote auf.

Nach Aufhebung der Immunität wurde das Strafverfahren gegen Herrn Mote wieder aufgenommen; er wurde von den englischen Gerichten für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dagegen legte er ein Rechtsmittel ein.

Herr Mote hat das Gericht erster Instanz angerufen und die Nichti­g­er­klärung der Entschließung des Parlaments über die Aufhebung seiner Immunität beantragt.

1 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965, dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission (ABl. 1967, 152, S. 13) als Anlage beigefügt. In seinem Urteil vom heutigen Tag entscheidet das Gericht zunächst, dass eine Entschließung, durch die das Parlament die Immunität eines seiner Mitglieder aufhebt, mit einer Nichtig­keitsklage vor den Gemein­schafts­ge­richten angefochten werden kann.

Sodann bestätigt das Gericht, dass das Parlament dafür zuständig ist, über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität eines Europäischen Parlamentariers im Sinne von Art. 10 des Protokolls zu entscheiden, und stellt dann fest, dass das Parlament dagegen durch keine Vorschrift als die Stelle eingesetzt wird, die für die Feststellung des Bestehens des in Art. 8 des Protokolls vorgesehenen Vorrechts zuständig ist. Das Gericht legt die letztgenannte Vorschrift dahin aus, dass sie die Mitglieder des Parlaments gegen andere als gerichtliche Beschränkungen ihrer Reisefreiheit schützen soll. Das Gericht führt aus, dass die Gefahr, dass Herr Mote in der Ausübung seiner Aufgaben als Parlamentarier beeinträchtigt wird, auf die sich dieser beruft, lediglich auf Beschränkungen gerichtlicher Art beruhte, und stellt fest, dass das Parlament keinen Rechtsfehler begangen hat, als es beschloss, die Immunität von Herrn Mote aufzuheben, ohne sich zu dem Vorrecht zu äußern, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Parlaments verliehen worden war.

Das Gericht weist die Klage daher ab.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/08 des EuGH vom 15.10.2008

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