Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil05.06.2015
EGMR zur Sterbehilfe des Komapatienten Vincent Lambert in Frankreich: Passive Sterbehilfe ist rechtmäßigVerfahren Lambert u.a. gegen Frankreich
Die künstliche Ernährung eines seit 2008 nach einem Unfall im Koma liegenden Franzosen darf abgebrochen werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden.
Im Fall geht es um den derzeit 38-jährigen Vincent Lambert (geb. 20.09.1976). Lambert erlitt bei einem Verkehrsunfall am 29.09.2008 schwere Kopfverletzungen und liegt seitdem im Wachkoma. Er wird künstlich ernährt. Der behandelnde Arzt hat vorgeschlagen, die künstliche Ernährung gemäß dem französischen Gesetz "loi Leonetti" einzustellen.
Lamberts Familie ist hinsichtlich der passiven Sterbehilfe uneins
Lamberts Familie ist hinsichtlich der Sterbehilfe gespalten. Die streng katholischen Eltern und zwei Geschwister (Beschwerdeführer) lehnen die passive Sterbehilfe ab. Dagegen befürworten Lamberts Ehefrau und fünf andere Geschwister die passive Sterbehilfe.
Conseil d'État erlaubt passive Sterbehilfe
Am 24.06.2014 befand der Conseil d'État, das oberste Verwaltungsgericht Frankreichs, dass die Entscheidung des Arztes, die künstliche Ernährung einzustellen, rechtmäßig sei, und wies die Klage der Beschwerdeführer dagegen ab.
EGMR sieht keinen Verstoß gegen Europäische Menschenrechtskonvention
Gegen diese Entscheidung wandten sich die Beschwerdeführer nun vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschrechte. Sie machten geltend, dass die Einstellung der künstlichen Ernährung Vincent Lamberts unter anderem Artikel 2 (Recht auf Leben) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen würde. Der EGMR folgte dieser Argumentation nicht. Das Abschalten der lebenserhaltenden Geräte sei kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Leben.
Mit einer Mehrheit der Stimmen stellte der EMGR fest, dass die Umsetzung des Urteils des französischen Conseil d'État die EMRK nicht verletzen würde. Das Urteil wurde von der Großen Kammer aus 17 Richtern gefällt - zwölf stimmten dafür, fünf hatten eine abweichende Haltung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2015
Quelle: ra-online, Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (pm/pt)