03.12.2024
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Dokument-Nr. 1558

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Urteil14.12.2005Gerichtshof der Europäischen UnionT-69/00
Urteil14.12.2005Gerichtshof der Europäischen UnionT-151/00
Urteil14.12.2005Gerichtshof der Europäischen UnionT-301/00
Urteil14.12.2005Gerichtshof der Europäischen UnionT-320/00
Urteil14.12.2005Gerichtshof der Europäischen UnionT-383/00
Urteil14.12.2005Gerichtshof der Europäischen UnionT-135/01
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil14.12.2005

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil14.12.2005

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil14.12.2005

EU haftet für ihre Organe

Die Europäische Union kann zum Ersatz der von ihren Institutionen verursachten Schäden verpflichtet sein, auch wenn sich diese nicht rechtswidrig verhalten haben. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Das Gericht weist jedoch die Klagen von Gesellschaften, deren in die Vereinigten Staaten exportierte Produkte mit Strafzöllen belegt wurden, ab, da der dadurch erlittene wirtschaftliche Schaden nicht außergewöhnlich ist.

Das Übereinkommen zur Errichtung der Welthan­dels­or­ga­ni­sation (WTO) dient zum Abbau der Zölle und anderer Handels­schranken zwischen den Vertrags­parteien. Im Jahr 1993 erließ der Rat der Europäischen Union eine Verordnung, mit der für die Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln in Bezug auf die Einfuhr von Bananen geschaffen wurden (Bananen­ma­rk­t­ordnung). Diese Verordnung sah Präfe­renz­re­ge­lungen für Bananen aus bestimmten Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums vor. Im Anschluss an Beschwerden von Ländern der Dollar-Zone, u. a. der Vereinigten Staaten, beim Streit­bei­le­gungs­gremium der WTO (DSB) entschied dieses, dass die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den WTO-Übereinkünften unvereinbar sei.

1998 erließ der Rat der Europäischen Union eine Verordnung zur Änderung dieser Regelung.

Da der DSB zu dem Ergebnis kam, dass die Neuregelung noch immer nicht mit den WTOÜber­ein­künften in Einklang stehe, gestattete er den Vereinigten Staaten auf deren Antrag, die Einfuhren der in einer Liste der amerikanischen Verwaltung aufgeführten 1 Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Markt­or­ga­ni­sation für Bananen (ABl. L 47, S. 1). Gemein­schafts­produkte mit Strafzöllen in Höhe eines jährlichen Handelsvolumens von 191,4 Millionen USD zu belegen.

Sechs in der Europäischen Union ansässige Gesellschaften haben beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften beantragt, die Kommission und den Rat der Europäischen Union zum Ersatz des ihnen aufgrund der Anwendung der amerikanischen Vergel­tungs­maß­nahmen auf ihre Exporte in die Vereinigten Staaten entstandenen Schadens zu verurteilen.

Es handelt sich um zwei italienische Gesellschaften, FIAMM und FIAMM Technologies, die stationäre Akkumulatoren herstellen, sowie die G. Fedon & Figli SpA, die im Bereich von Brillenetuis und damit zusam­men­hän­genden Produkten tätig ist, zwei französische Gesellschaften, Le Laboratoire du Bain, die sprudelnde Badeprodukte herstellt und exportiert, und Groupe Fermaux, die auf die Anfertigung von Baumwoll­bett­wäsche spezialisiert ist und einen Teil davon über ihre amerikanische Tochter­ge­sell­schaft Palais Royal, Inc, in den Vereinigten Staaten vertreibt, eine deutsche Gesellschaft, die CD Cartondruck AG, die zur Verpackung exklusiver Markenprodukte dienende bedruckte und veredelte Karton­falt­schachteln herstellt, und ein englisches Unternehmen, die Beamglow Ltd, die bedruckte und veredelte Karton­falt­schachteln zur Verpackung von Produkten wie Kosmetika und Parfums herstellt.

In Bezug auf die außer­ver­tragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe weist das Gericht darauf hin, dass sie davon abhängt, dass drei kumulative Voraussetzungen vorliegen, und zwar muss das den Gemein­schafts­organen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, der von den Klägern behauptete Schaden muss tatsächlich entstanden sein, und zwischen dem den Organen vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausa­l­zu­sam­menhang bestehen.

Das Gericht führt aus, dass die WTO-Übereinkünfte nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemein­schafts­richter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemein­schafts­organe misst. Folglich kann im vorliegenden Fall die Rechts­wid­rigkeit des dem Rat und der Kommission vorgeworfenen Verhaltens nicht dargetan werden.

Unter diesen Umständen ist der Schaden­s­er­satz­antrag der Klägerinnen zurückzuweisen, soweit er auf die Rechts­wid­rigkeit dieses Verhaltens gestützt wird.

In Bezug auf die Regelung, wonach die Haftung der Gemeinschaft auch ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe entstehen kann, führt das Gericht aus, dass, wenn wie im vorliegenden Fall die Rechts­wid­rigkeit des Verhaltens der beklagten Organe (Rat und Kommission) nicht dargetan werden kann, die Unternehmen, die einen unver­hält­nis­mäßigen Teil der aus dem Verhalten der Gemein­schafts­organe resultierenden Lasten tragen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten können.

Der EG-Vertrag verpflichtet die Gemeinschaft nämlich, bestimmte Schäden zu ersetzen, die durch ein Verhalten ihrer Organe entstanden sind, dessen Rechts­wid­rigkeit nicht dargetan ist. Dabei müssen folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sein: das tatsächliche 2 Im Jahr 2001 hat die Gemeinschaft die Bananen­ma­rk­t­ordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2001 des Rates vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 31, S. 2) geändert. Die Vereinigten Staaten haben die Anwendung ihres Strafzolls mit Wirkung vom 30. Juni 2001 ausgesetzt. 3 Die Beamglow Ltd hat auch die Verurteilung des Europäischen Parlaments beantragt, aber das Gericht hat diesen Teil der Klage für unzulässig erklärt. Vorliegen des Schadens, ein Kausa­l­zu­sam­menhang zwischen ihm und dem Verhalten der Gemein­schafts­organe sowie die Außer­ge­wöhn­lichkeit und Besonderheit des erlittenen Schadens.

Das Gericht hält die Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens des Schadens für erfüllt, da die von der Kommission vorgelegten Statistiken zeigen, dass die Ausfuhren der Produkte der Klägerinnen in die Vereinigten Staaten erheblich zurückgingen.

Auch die zweite Voraussetzung, wonach ein unmittelbarer Kausa­l­zu­sam­menhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verhalten der Gemein­schafts­organe bestehen muss, wird im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen. Das Verhalten des Rates und der Kommission – der Erlass der Gemein­schafts­re­gelung für die Einfuhr von Bananen – hat nämlich die Vereinigten Staaten zu ihren Vergel­tungs­maß­nahmen veranlasst. Das Verhalten der beklagten Organe ist somit die entscheidende Ursache für den entstandenen Schaden.

Das Gericht schließt jedoch aus, dass die klagenden Unternehmen im vorliegenden Fall einen außer­ge­wöhn­lichen Schaden erlitten haben. Schäden, die die Wirtschafts­teil­nehmer erleiden können, haben nämlich nur dann außer­ge­wöhn­lichen Charakter, wenn sie die Grenzen der wirtschaft­lichen Risiken, die den Tätigkeiten in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten.

Nach Ansicht des Gerichts haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass sie aufgrund des Verhaltens des Rates und der Kommission einen wirtschaft­lichen Schaden erlitten haben, der die Grenzen der Risiken, die ihrer Exporttätigkeit innewohnen, überschreitet.

Folglich weist das Gericht die Klagen ab.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 108/05 des EuGH

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