18.10.2024
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Dokument-Nr. 33678

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Europäischer Gerichtshof Urteil24.01.2024

Lego siegt vor Gericht im Streit um SpielbausteinEuG bestätigt Gültigkeit des Schutzes von LEGO-Spielbaustein

Im Streit um das Design eines Lego-Bausteins hatte der dänische Hersteller vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) Erfolg. Der Schutz eines bestimmten Steines sei weiterhin gültig, entschieden die Richter in Luxemburg. Es handelt sich dabei um einen flachen Stein mit vier Noppen in der Mitte, den Lego 2010 als geschützt eingetragen hatte.

Seit 2010 ist das Design eines Lego-Bausteins der dänischen Gesellschaft Lego in der Europäischen Union als Geschmacksmuster geschützt. Im Jahr 2019 erklärte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf Antrag der deutschen Gesellschaft Delta Sport Handelskontor diesen Schutz für den LEGO-Stein für nichtig. Das EUIPO vertrat die Ansicht, dass alle Erschei­nungs­merkmale des LEGO-Steins ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, die darin bestehe, den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen. Im Jahr 2021 hob das Gericht die Entscheidung des EUIPO jedoch auf. Das EUIPO erließ daraufhin eine neue Entscheidung, mit der der Antrag von Delta Sport Handelskontor auf Nichti­g­er­klärung zurückgewiesen wurde. Es vertrat die Ansicht, dass der Schutz für den LEGO-Stein nicht für nichtig zu erklären sei, da für diesen eine im Unionsrecht vorgesehene spezifische Ausnahme gelte, die den Schutz modularer Systeme ermögliche. Im Jahr 2022 hat Delta Sport Handelskontor Klage beim Gericht erhoben und beantragt, diese neue Entscheidung des EUIPO aufzuheben.

Ausnahme zum Schutz modularer Systeme nicht widerlegt

Das EuG wies auch diese Klage. Unter Heranziehung und Ergänzung seiner Rechtsprechung stellt es fest, dass ein Geschmacks­muster nur dann für nichtig erklärt wird, wenn alle seine Merkmale vom Schutz ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall betreffen einige Argumente von Delta Sport Handelskontor nur ein einziges von mehreren vom EUIPO herangezogenen Merkmalen und werden daher als ins Leere gehend zurückgewiesen. Das Gericht stellt zudem fest, dass Delta Sport Handelskontor, die insoweit die Beweislast trägt, keine Nachweise dafür beigebracht hat, dass das Geschmacks­muster des Lego-Spielsteins bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme zum Schutz modularer Systeme, nämlich Neuheit und Eigenart, nicht erfüllt.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/ab)

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