21.11.2024
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Dokument-Nr. 33768

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Europäischer Gerichtshof Urteil21.02.2024

Pflanzen­schutz­mittel: EU-Kommission darf trotz Risiken Genehmigung verlängernVerlängerung der Zulassung - unter Auflagen

Die Ermittlung gewisser Risiken, die mit der Verwendung von Insektiziden verbunden sind, schließt nicht die Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs aus. Die Kommission als Risikomanagerin kann Maßnahmen zur Risikominderung vorschreiben, um die Risiken auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Das hat der EuG entschieden.

Cypermethrin ist ein Insektizid aus der Gruppe der Pyrethroiden, das in der Europäischen Union weithin zur Bekämpfung von Pflan­zen­schäd­lingen eingesetzt wird. Seit 2006 gilt Cypermethrin als genehmigter Wirkstoff und wird in den Verkehr mit Pflan­zen­schutz­mitteln gebracht. 2022 beantragte die nicht staatliche Organisation Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) bei der Europäischen Kommission die Überprüfung der Durch­füh­rungs­ver­ordnung mit der die Genehmigung des Insektizids bis zum 31. Januar 2029 verlängert worden war. Nach Ansicht von PAN Europe lässt diese Genehmigung die Schluss­fol­ge­rungen der Europäischen Behörde für Lebens­mit­tel­si­cherheit (EFSA) außer Acht, in denen Risiken durch Pestizide mit Cypermethrin u. a. für Wasser­or­ga­nismen und Honigbienen ermittelt worden seien. Die Kommission lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Verlängerung der Genehmigung von Maßnahmen zur Risikominderung flankiert gewesen sei. PAN Europe hat beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichti­g­er­klärung dieser Ablehnung erhoben. Ihrer Ansicht nach verletzt der Umstand, dass die Kommission ihre Verordnung nicht überprüft, den Vorsor­ge­grundsatz und die Pflicht der Union, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen.

Kommission hat gewissen Spielraum

Mit seinem Urteil weist das Gericht die Klage ab. Es weist darauf hin, dass der Vorsor­ge­grundsatz die Unionsorgane verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen. Für die Risikobewertung bedarf es einer wissen­schaft­lichen Bewertung der Risiken und muss das Risikoniveau bestimmt werden, das für die Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint. Die Risikobewertung ist ein wissen­schaft­licher Vorgang, der Experten überlassen werden sollte. Die Bestimmung des Risikoniveaus, das für die Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint, obliegt hingegen den Unionsorganen. Obwohl die Kommission im Verfahren zur Verlängerung der Genehmigung für Wirkstoffe die wissen­schaft­lichen Schluss­fol­ge­rungen der EFSA berücksichtigen muss, ist sie nicht an sie gebunden. Als Risikomanagerin verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, das jedoch vom Unions­ge­setzgeber und durch den Vorsor­ge­grundsatz begrenzt wird. Im vorliegenden Fall entscheidet das Gericht, dass die Ermittlung kritischer Problembereiche durch die EFSA nicht ausschließt, dass die Kommission die Genehmigung für Cypermethrin verlängert und dabei Maßnahmen zur Risikominderung vorschreibt. Die Kommission muss sich aber vergewissern, dass diese Maßnahmen es tatsächlich und nicht nur theoretisch erlauben, das ermittelte Risiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/ab)

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