Am 13. Juni 2001 meldete das deutsche Medienunternehmen Mission Productions das Wortzeichen „Dr. No“ als Gemeinschaftsmarke an.
Danjaq, die amerikanische Gesellschaft, die die Rechte am geistigen Eigentum der „James Bond“-Filmserie verwaltet, legte gegen diese Eintragung Widerspruch ein, wobei sie zur Begründung die Gefahr der Verwechslung mit ihren älteren notorisch bekannten Marken „Dr. No“ und „Dr. NO“ geltend machte und die nicht eingetragenen Marken sowie die älteren, im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichen „Dr. No“ und „Dr. NO“ anführte.
Das HABM wies den Widerspruch von Danjaq mit der Begründung zurück, dass diese weder den Nachweis der markenmäßigen Benutzung der Zeichen „Dr. No“ und „Dr. NO“ noch den Nachweis ihrer früheren Benutzung im geschäftlichen Verkehr als sonstige Zeichen erbracht habe.
Danjaq hat gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht erster Instanz erhoben.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die wesentliche Funktion der Marke darin besteht, die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren. Es stellt fest, dass die von Danjaq verwendeten Zeichen „Dr. No“ und „Dr. NO“ nicht die betriebliche Herkunft der Filme angeben, sondern deren künstlerischen Ursprung. Diese auf den Schutzhüllen der Videokassetten oder auf den DVDs angebrachten Zeichen dienen der Unterscheidung dieses Films von anderen Filmen der „James Bond“-Serie. Die betriebliche Herkunft des Films wird mit anderen Zeichen angezeigt, wie z. B. „007“ oder „James Bond“. Daher können die Zeichen „Dr. No“ und „Dr. NO“ nicht als bekannte oder nicht eingetragene Marken angesehen werden, auf die ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke gestützt werden kann.
Das Gericht weist sodann darauf hin, dass der urheberrechtliche Schutz nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, sondern ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke nach ihrer Eintragung geltend gemacht werden kann.
Allerdings werden die Titel künstlerischer Werke durch bestimmte nationale Rechte als Unterscheidungszeichen, die außerhalb der Urheberrechtssphäre stehen, gegen die Benutzung einer jüngeren Marke geschützt. So gewähren das deutsche und das schwedische Recht diesen Schutz gegen eine jüngere Marke, die die Gefahr von Verwechslungen mit den fraglichen Titeln hervorruft, wenn die betreffenden Titel unterscheidungskräftig sind und im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Da die von Danjaq vorgelegten Unterlagen zu allgemein und nicht objektiv sind und keinen Bezug zu den betreffenden Ländern aufweisen, reichen sie gleichwohl nicht aus, um die Benutzung des Titels Dr. No im geschäftlichen Verkehr in den fraglichen Gebieten nachzuweisen, obwohl der Umfang der Benutzung dieses Titels ohne allzu große Schwierigkeiten z. B. durch die Angabe, wann der Film im Kino oder im Fernsehen ausgestrahlt wurde, hätte belegt werden können.
Folglich weist das Gericht die Klage ab, da Danjaq weder die markenmäßige Benutzung der Zeichen „Dr. No“ und „Dr. NO“ noch die Benutzung des Titels des Films Dr. No im geschäftlichen Verkehr nachgewiesen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/09 des EuGH vom 30.06.2009