Europäischer Gerichtshof Urteil08.07.2026
Apple muss den App-Store und das Betriebssystem iOS stärker für den Wettbewerb öffnenApple durfte als sogenannter Torwächter - ein Digitalunternehmen mit besonders großer Marktmacht - eingestuft werden
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Klagen von Apple gegen die Benennung als Torwächter für den App Store und für iOS abgewiesen. Die Klagen in Bezug auf iMessage erklärt das Gericht für unzulässig.
Apple ist ein innovatives Technologieunternehmen, das Geräte wie das iPhone und das iPad sowie deren proprietäre mobile Betriebssysteme (iOS bzw. iPadOS) entwickelt hat. Sie betreibt fünf Geschäfte für Softwareanwendungen, und zwar den iOS App Store (für iPhones), den iPadOS App Store (für iPads), den watchOS App Store (für Apple Watch-Uhren), den macOS App Store (für Mac-Computer) und den tvOS App Store (für Apple TV-Streaming-Boxen).
Die Europäische Kommission benannte Apple gemäß dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA)1 am 5. September 2023 als „Torwächter“ für den App Store, das Betriebssystem iOS und den Browser Safari. Als Torwächter können bestimmte große Digitalunternehmen benannt werden, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, d. h. Dienste, die eine unverzichtbare Vermittlerrolle zwischen Unternehmen, die ihre Dienste online anbieten möchten, und Endnutzern einnehmen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die insbesondere mit ihrer Größe und ihrem Einfluss auf den Markt zusammenhängen. Den als Torwächter benannten Unternehmen werden spezielle Verpflichtungen auferlegt, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten sollen.
Im Beschluss der Kommission wurde zudem iMessage als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst (number-independent interpersonal communications service, NIICS), der einen zentralen Plattformdienst (core platform service, CPS) darstellt, eingestuft.
Die Kommission leitete am selben Tag eine Marktuntersuchung ein, um zu prüfen, ob die von Apple vorgebrachten Argumente zu iMessage die im DMA aufgestellten Vermutungen für die Erfüllung der drei Kriterien für die Benennung von Apple als Torwächter entkräften konnten. Am 12. Februar 2024 beschloss die Kommission schließlich, Apple nicht als Torwächter für iMessage zu benennen. Sowohl im Beschluss über die Einleitung als auch im Beschluss über den Abschluss der Marktuntersuchung wurde die Einstufung von iMessage als NIICS, der einen CPS darstellt, beibehalten.
Apple erhob daraufhin Klage beim Gericht der EU gegen ihre Benennung als Torwächter für den App Store und für iOS sowie gegen bestimmte Feststellungen der Kommission und außerdem gegen die Beschlüsse über die Einleitung bzw. den Abschluss der Marktuntersuchung in Bezug auf iMessage.
Das Gericht weist alle Klagen von Apple ab. Es bestätigt ihre Benennung als Torwächter für den App Store und für iOS und erklärt die Klagen in Bezug auf iMessage für unzulässig.
Als Erstes erklärt das Gericht die Rechtswidrigkeitseinrede von Apple gegen die Bestimmung des DMA, mit der als Torwächter benannten Unternehmen Verpflichtungen zur Interoperabilität auferlegt werden, für unzulässig. Diese Bestimmung stellt weder die Rechtsgrundlage des Benennungsbeschlusses noch eine Vorschrift dar, die einen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit diesem Beschluss aufweist, so dass ihre etwaige Rechtswidrigkeit nicht zur Stützung eines Antrags auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses angeführt werden kann.
Als Zweites bestätigt das Gericht die Feststellung der Kommission, dass die verschiedenen Versionen des App Stores ein und denselben CPS darstellen. Unabhängig von den jeweiligen Geräten verfolgen alle App Stores denselben Zweck, nämlich die Zusammenführung von Software-Entwicklern und Endnutzern, um den Vertrieb von Software-Anwendungen zu erleichtern. Die von Apple angeführten Unterschiede, mit denen sie zu begründen versucht, dass jeder App Store einen eigenständigen CPS darstelle, so dass nur der iOS-App Store die für eine Benennung als Torwächter erforderlichen Schwellenwerte erreiche, beziehen sich hauptsächlich auf spezifische Merkmale der genutzten Geräte und rechtfertigen keine Aufteilung in mehrere zentrale Plattformdienste.
Als Drittes erklärt das Gericht die Rügen hinsichtlich der Einstufung von iMessage als NIICS, der einen CPS darstellt, für unzulässig. Diese Einstufung allein erzeugt keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Rechtsstellung von Apple ändern. Insbesondere gilt keine der im DMA vorgesehenen Verpflichtungen für iMessage, da dieser Dienst nicht in einem Benennungsbeschluss als wichtiges Zugangstor aufgeführt ist. Aus denselben Gründen weist das Gericht auch die Klagen gegen die Beschlüsse über die Einleitung bzw. über den Abschluss der Marktuntersuchung in Bezug auf iMessage ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2026
Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)