22.10.2024
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Dokument-Nr. 34472

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil17.10.2024

EuGH zur vorzeitigen Rückzahlung eines Immobi­li­en­kreditsIm Zweifel hängt die Provision an der Laufzeit

Vorzeitige Rückzahlung eines Immobi­li­en­kredits: Der Verbraucher kann einen Teil der Provision für die Kreditgewährung zurückfordern, wenn ihm nicht mitgeteilt wurde, dass die Provision nicht von der Laufzeit des Vertrags abhängt. Das hat der Gerichtshof der Europäische Union endschieden.

In Polen schloss eine Verbraucherin einen Hypothe­ken­kre­dit­vertrag mit einer Laufzeit von 360 Monaten. Beim Abschluss des Kreditvertrags zahlte sie eine in den Gesamtkosten des Kredits enthaltene Provision für dessen Gewährung. 19 Monate später zahlte die Verbraucherin den gesamten Kredit zurück. Sie forderte die Bank auf, ihr den Teil der fraglichen Provision zu erstatten, der der Restlaufzeit des Vertrags von 341 Monaten entsprach. Nachdem ihre Beschwerde von der Bank zurückgewiesen worden war, erhob die Verbraucherin Klage vor Gericht. Da das angerufene polnische Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie über Wohnim­mo­bi­li­en­kre­dit­verträge für Verbraucher1 hat, fragt es den Gerichtshof, ob im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Hypothe­ken­kredits die Provision für die Kreditgewährung teilweise zu erstatten ist. Dazu erläutert es, dass die Bank dem Verbraucher nicht mitgeteilt habe, ob die fraglichen Kosten objektiv mit der Laufzeit des Kreditvertrags zusammenhingen. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, fragt das polnische Gericht den Gerichtshof nach der Methode zur Berechnung des der Verbraucherin zu erstattenden Betrags.

Im Zweifel hängt die Provision an der Laufzeit

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Aufschlüsselung der Kosten nach einmaligen und regelmäßigen Kosten erteilen muss. Fehlen Informationen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die betreffenden Kosten mit der Laufzeit des Vertrags zusammenhängen oder ob sie von dieser Laufzeit unabhängig sind, ist davon auszugehen, dass sie mit der Laufzeit des Vertrags zusammenhängen und im Fall der vorzeitigen Rückzahlung Gegenstand einer Ermäßigung sein können. Die Bank hat der Verbraucherin derartige Informationen über die streitige Provision offenbar nicht erteilt. In einem solchen Fall muss das nationale Gericht feststellen, dass auch diese Provision unter das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits fällt.

Verbraucher dürfen nicht durch mangelnde Informationen seitens der Bank benachteilig werden

Nach Ansicht des Gerichtshofs darf der Verbraucher nämlich nicht durch das Fehlen von Informationen benachteiligt werden, zu deren Erteilung der Kreditgeber verpflichtet ist. Außerdem bedeutet der Umstand, dass der Verbraucher Kosten beim Abschluss des Vertrags auf einmal entrichtet hat, nicht zwangsläufig, dass diese Kosten von der Laufzeit des Vertrags unabhängig sind und daher nicht teilweise erstattet werden können.

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Unionsrecht keine spezifische Berech­nungs­methode zur Bestimmung des Betrags der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits vorgibt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, hierüber zu entscheiden, indem es eine Methode anwendet, die einen hohen Verbrau­cher­schutz gewährleistet.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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