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Dokument-Nr. 36080

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Urteil02.07.2026Europäischer GerichtshofC-738/22
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Europäischer Gerichtshof Urteil02.07.2026

Google muss Rekordbußgeld in Höhe von rund 4,1 Milliarden Euro zahlenMissbrauch einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android

Der Europäische Gerichtshof weist das von Google und ihrer Mutter­ge­sell­schaft Alphabet gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android.

2018 stellte die Europäische Kommission in einem Beschluss fest, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie insbesondere im Wege von Vorin­sta­l­la­ti­o­ns­ver­ein­ba­rungen und Lizenz­be­din­gungen für bestimmte Anwendungen darauf hingewirkt habe, dass ihre Suchmaschine Google Search und ihr Browser Chrome auf Mobilgeräten mit dem Betriebssystem Android verwendet werden, welches ebenfalls von Google stammt. Sie stellte eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung fest, die sämtliche dieser Verhal­tens­weisen umfasste, und verhängte gegen Google eine Gesamtstrafe von 4 342 865 000 Euro, davon 1 921 666 000 gemeinsam mit Alphabet.

Das in erster Instanz befasste Gericht der Europäischen Union bestätigte die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, erklärte aber den Teil des Kommis­si­ons­be­schlusses für nichtig, der die Verhaltensweise betraf, die darin bestand, den Abschluss von Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen mit bestimmten Origi­nal­ge­räte­her­stellern und Betreibern von Mobilfunknetzen von der ausschließ­lichen Vorinstallation von Google Search auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten abhängig zu machen. Im Anschluss an diese teilweise Nichti­g­er­klärung bewertete das Gericht die Geldbuße neu und setzte sie für Google auf 4 125 000 000 Euro fest, wovon 1 520 605 895 Euro gesamt­s­chuld­nerisch auf Alphabet entfielen.

Der Gerichtshof weist das von Google und Alphabet gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße, die das Gericht gegen diese beiden Gesellschaften wegen ihrer wettbe­wer­bs­widrigen Praktiken im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android verhängt hatte.

Erstens hat das Gericht bei der Beurteilung der wettbe­wer­bs­widrigen Auswirkungen der in den Android- Vereinbarungen vorgesehenen Vorin­sta­l­la­ti­o­ns­be­din­gungen keinen Rechtsfehler begangen. Nach Ansicht des Gerichtshofs konnte es den gesamten maßgeblichen wirtschaft­lichen Kontext berücksichtigen, einschließlich der Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen, ohne dass systematisch eine kontrafaktische Analyse durchzuführen gewesen wäre, um einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festzustellen. Der Gerichtshof bestätigt außerdem, dass das Gericht das Vorliegen einer Status-quo-Präferenz für vorinstallierte Anwendungen feststellen und davon ausgehen konnte, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass die Präferenzen der Nutzer oder die geltend gemachte Qualität ihrer Dienste allein die beobachteten Verhal­tens­weisen erklären würden.

Zweitens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der in den Android- Vereinbarungen vorgesehenen Vorin­sta­l­la­ti­o­ns­be­din­gungen keinen Rechtsfehler begangen. Der Nachweis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung hängt nicht in jedem Fall davon ab, dass die Eignung nachgewiesen wird, nur ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Unter Berück­sich­tigung der Besonderheiten der in Rede stehenden digitalen Märkte konnte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Praktiken geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken und die Markt­ein­tritts­schranken zu erhöhen, ohne einen solchen Test durchzuführen.

Drittens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Anti- Fragmen­tie­rungs­ver­ein­ba­rungen keinen Rechtsfehler begangen. Diese Vereinbarungen waren geeignet, die Absatz­mög­lich­keiten für nicht kompatible Android-Versionen einzuschränken und somit die beherrschende Stellung von Google zu verstärken. Eine kontrafaktische Analyse war unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich, da die wettbe­wer­bs­widrigen Auswirkungen dieses Verhaltens hinreichend feststanden.

Viertens konnte das Gericht die von Google vorgebrachten objektiven Recht­fer­ti­gungen in Bezug auf die Anti- Fragmen­tie­rungs­ver­ein­ba­rungen zurückweisen und die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung trotz der teilweisen Nichti­g­er­klärung bestimmter Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen aufrecht­er­halten, da die verbleibenden Missbräuche zur selben wettbe­wer­bs­widrigen Strategie gehörten.

Schließlich billigt der Gerichtshof die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße und führt aus, dass die Begründung des Gerichts ausreichend war und die von Google und Alphabet angeführten Verfah­rens­grundsätze, insbesondere ihre Vertei­di­gungs­rechte, gewahrt wurden

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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