Dokument-Nr. 27915
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil01.10.2019
Setzen von Cookies darf nicht ohne aktive Einwilligung des Internetnutzers erfolgenVoreingestelltes Ankreuzkästchen nicht ausreichend
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Setzen von Cookies die aktive Einwilligung des Internetnutzers erfordert. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt daher nicht.
Der deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände wandte sich vor den deutschen Gerichten dagegen, dass die deutsche Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet, mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies* erklären. Die Cookies dienen zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner der Planet49GmbH.
Der Bundesgerichtshof ersuchte den Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation**.
Einwilligung kann nicht durch abwählen eines voreingestellten Ankreuzkästchen erfolgen
Mit seinem Urteil entschied der Gerichtshof, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt werde.
Unionsrecht sollt Nutzer vor jedem Eingriff in Privatsphäre schützen
Es mache insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handele oder nicht. Das Unionsrecht sollt den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass "Hidden Identifiers" oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.
Einwilligung muss für jeden konkreten Fall erteilt werden
Der Gerichtshof stellte klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden müsse. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stelle deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.
Der Gerichtshof stellte ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u.a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen müsse.
Erläuterungen
*Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Website auf dem Computer des Nutzers der Website speichert und bei ihrem erneuten Aufruf durch den Nutzer wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen.** Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung, Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) und Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
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