13.12.2024
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Dokument-Nr. 33550

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Europäischer Gerichtshof Urteil07.12.2023

EuGH-Entscheidung zur SCHUFA: SCHUFA-Score darf nicht maßgeblich für Bonität seinEuGH schränkt Nutzung des umstrittenen Schufa-Scores ein

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Daten­ver­a­r­bei­tung­s­praktiken von Wirtschafts­aus­kunfteien entgegen. Während das „Scoring“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuld­be­freiung im Widerspruch zur DSGVO.

Mehrere Bürger fochten vor dem Verwal­tungs­gericht Wiesbaden Bescheide des zuständigen Daten­schutz­be­auf­tragten an, mit denen er sich weigerte, gegen bestimmte Tätigkeiten der SCHUFA, einer privaten Wirtschafts­aus­kunftei, vorzugehen, zu deren Kunden insbesondere Banken zählen. Sie wandten sich konkret gegen das „Scoring“ sowie gegen die Speicherung von aus öffentlichen Registern übernommenen Informationen über die Erteilung einer Restschuld­be­freiung.

Das „Scoring“ ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das es ermöglicht, die Wahrschein­lichkeit eines künftigen Verhaltens, wie etwa die Rückzahlung eines Kredits, vorauszusagen. Die Informationen über die Erteilung einer Restschuld­be­freiung werden im deutschen öffentlichen Insol­venz­re­gister sechs Monate lang gespeichert, während Verhal­tens­regeln der deutschen Wirtschafts­aus­kunfteien für ihre eigenen Datenbanken eine Speicherdauer von drei Jahren vorsehen. Das Verwal­tungs­gericht ersucht den Gerichtshof, den Umfang des Schutzes der perso­nen­be­zogenen Daten, wie er von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 vorgesehen ist, näher zu erläutern.

Der Gerichtshof entscheidet, dass das „Scoring“ als eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ anzusehen ist, sofern die Kunden der SCHUFA, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen. Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden ist dies der Fall. Es obliegt diesem Gericht zu beurteilen, ob das deutsche Bundes­da­ten­schutz­gesetz im Einklang mit der DSGVO eine gültige Ausnahme von diesem Verbot enthält. Trifft dies zu, wird das Gericht außerdem zu prüfen haben, ob die in der DSGVO vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen für die Daten­ver­a­r­beitung erfüllt sind.

Private Auskunfteien dürfen Daten nicht länger speichern als öffentliche Register

In Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuld­be­freiung entscheidet der Gerichtshof, dass es im Widerspruch zur DSGVO steht, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insol­venz­re­gister. Die erteilte Restschuld­be­freiung soll nämlich der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat daher für sie existenzielle Bedeutung. Diese Informationen werden bei der Bewertung der Kredit­wür­digkeit der betroffenen Person stets als negativer Faktor verwendet. Im vorliegenden Fall hat der deutsche Gesetzgeber eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorgesehen. Er geht daher davon aus, dass nach Ablauf der sechs Monate die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegen.

Soweit die Speicherung der Daten nicht rechtmäßig ist, wie dies nach Ablauf der sechs Monate der Fall ist, hat die betroffene Person das Recht auf Löschung dieser Daten, und die Auskunftei ist verpflichtet, sie unverzüglich zu löschen.

Was die parallele Speicherung solcher Informationen durch die SCHUFA während dieser sechs Monate angeht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die in Rede stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen, um die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung zu beurteilen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass die parallele Speicherung während der sechs Monate rechtmäßig ist, hat die betroffene Person dennoch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einzulegen, sowie das Recht auf deren Löschung, es sei denn, die SCHUFA weist das Vorliegen zwingender schutzwürdiger Gründe nach.

Schließlich betont der Gerichtshof, dass die nationalen Gerichte jeden rechts­ver­bind­lichen Beschluss einer Aufsichts­behörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung unterziehen können müssen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/pt)

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