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Dokument-Nr. 26795

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Urteil10.12.2018Gerichtshof der Europäischen UnionC-621/18
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil10.12.2018

EuGH-Urteil zum Brexit: Großbritannien kann den EU-Austritt widerrufenWiderruf der Austritts­er­klärung ohne Zustimmung der übrigen Länder möglich

Großbritannien hat die Möglichkeit, die Austritts­er­klärung aus der Europäischen Union zu widerrufen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der Widerruf kann einseitig von Großbritannien erklärt werden ohne dass eine Zustimmung der übrigen Länder notwendig ist. Allerdings müsse das britische Parlament einer Rücknahme der Austritts­er­klärung zustimmen.

Mehrere Abgeordnete des schottischen, britischen und Europäischen Parlaments hatten geklagt. Sie wollten wissen, welche Möglichkeiten sie bei der bevorstehenden Abstimmung über das Austritts­ab­kommen im britischen Parlament überhaupt haben.

Nach Ansicht des EuGH haben die Abgeordneten nicht nur zwei sondern drei Möglichkeiten: Sie können dem mit der EU ausgehandelten Austritts­ab­kommen zustimmen oder aus der EU austreten ohne dem Abkommen zuzustimmen (harter Brexit) oder aber die Austritts­er­klärung widerrufen. Diese dritte Möglichkeit hat nun der EuGH eröffnet.

EuGH beruft sich auf Artikel 50 EU-Vertrag

Da die Rücknahme der Austritts­er­klärung nicht ausdrücklich geregelt ist, müssten die Regeln für die Austritts­er­klärung selbst gelten - also Artikel 50 EU-Vertrag, führte der EuGH aus. Er folgerte: Kann der Austritt einseitig erklärt werden, kann auch die Rücknahme dieser Erklärung einseitig erfolgen. Beides sei eine souveräne Entscheidung jedes Mitglieds­s­taates.

Die Möglichkeit des Austritts-Widerrufs bestehe allerdings nur solange das Austritts­ab­kommen noch nicht in Kraft getreten sei oder die Frist für die Aushandlung eines solchen Deals nicht abgelaufen sei.

Quelle: ra-online (pt)

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