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Dokument-Nr. 34120

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil20.06.2024

Entsandte ukrainische Arbeitnehmer: Mitgliedstaat darf die Einholung einer Aufenthalts­erlaubnis vorschreibenKein Verstoß gegen das Recht auf freien Dienst­leistungsv­erkehr

Die niederländische Regelung, wonach EU-Dienstleister für entsandte Arbeitnehmer aus Drittstaaten nach 90 Tagen eine gebüh­ren­pflichtige, niederländische Aufenthalts­erlaubnis einholen müssen, verstößt nicht gegen das Recht auf freien Dienst­leistungsv­erkehr. Das hat der EuGH entschieden.

Ein slowakisches Unternehmen hat ukrainische Arbeitnehmer an ein nieder­län­disches Unternehmen entsandt, um im Hafen von Rotterdam einen Auftrag zu erledigen. Die ukrainischen Arbeitnehmer haben eine befristete slowakische Aufenthaltserlaubnis. Nach nieder­län­dischem Recht müssen sie nach 90 Tagen auch eine niederländische Aufent­halt­s­er­laubnis einholen und Gebühren dafür zahlen. Das niederländische Gericht, bei dem die ukrainischen Arbeitnehmer Widersprüche eingelegt haben, möchte vom Gerichtshof wissen, ob die niederländische Regelung mit dem freien Dienst­leis­tungs­verkehr in der EU vereinbar ist.

Aufent­halts­re­gelung als Maßnahme zur Verbesserung der Rechts­si­cherheit geeignet

In seinem Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die Pflicht für Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat, für jeden entsandten dritt­staats­an­ge­hörigen Arbeitnehmer eine Aufent­halt­s­er­laubnis zu beantragen, damit er über ein Sicher­heits­do­kument verfügt, das die Rechtmäßigkeit ihrer Entsendung belegt, eine Maßnahme darstellt, die geeignet ist, das Ziel einer Verbesserung der Rechts­si­cherheit für solche Arbeitnehmer zu erreichen. Diese Erlaubnis belegt ihr Aufent­haltsrecht im Aufnah­me­mit­gliedstaat. Ferner kann auch das Ziel, das auf die Notwendigkeit gestützt wird, zu kontrollieren, dass der betreffende Arbeitnehmer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, ein geeigneter Recht­fer­ti­gungsgrund für eine Beschränkung des freien Dienst­leis­tungs­verkehrs sein.

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Gebühren, die für die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis an einen dritt­staats­an­ge­hörigen Arbeitnehmer, der in einen Mitgliedstaat von einem in einem anderen Mitgliedstaat nieder­ge­lassenen Unternehmen entsandt wird, zu entrichten sind, höher sind als die Gebühren, die für die Ausstellung eines Aufent­halts­nach­weises an einen Unionsbürger zu entrichten sind. Er weist insoweit darauf hin, dass diese Gebühren nicht überhöht oder unangemessen sein dürfen und annähernd den Verwal­tungs­kosten entsprechen müssen, die durch die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer solchen Erlaubnis entstehen, was das niederländische Gericht zu klären hat.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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