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20.03.2026 

Dokument-Nr. 35848

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Europäischer Gerichtshof Urteil19.03.2026

EuGH verneint Schadensersatz bei missbräuch­lichen DSGVO-Auskunfts­an­trägenEuGH wendet sich gegen DSGVO-Hopping

Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen perso­nen­be­zogenen Daten kann als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu fordern. Dies hat der EuGH entschieden.

Eine in Österreich wohnhafte Person abonnierte den Newsletter des famili­en­ge­führten Optiker­un­ter­nehmens Brillen Rottler mit Sitz im deutschen Arnsberg. Dabei gab sie ihre perso­nen­be­zogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein.

13 Tage später richtete sie einen Auskunftsantrag nach der DSGVO an Brillen Rottler. Nach der DSGVO hat eine betroffene Person im Sinne dieser Verordnung das Recht, von dem Verant­wort­lichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende perso­nen­be­zogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, das Recht auf Auskunft über diese Daten und die damit verbundenen Informationen.

Brillen Rottler wies den Antrag zurück, da er missbräuchlich sei. Aus verschiedenen Medienberichten, Blogbeiträgen und Berichten von Rechtsanwälten sei ersichtlich, dass sich der Antragsteller systematisch zu Newslettern verschiedener Unternehmen anmelde, dann Auskunft beantrage und schließlich Schadensersatz fordere. Der Antragsteller hingegen hält seinen Auskunftsantrag für legitim und fordert von Brillen Rottler eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1 000 Euro für den immateriellen Schaden, der ihm durch die Zurückweisung des Antrags entstanden sei.

Das Amtsgericht Arnsberg, das mit dem Rechtsstreit zwischen Brillen Rottler und dem Antragsteller über die Berechtigung der vorstehend genannten Anträge befasst ist, hat den Gerichtshof dazu befragt, ob ein erster Antrag der betroffenen Person auf Auskunft über perso­nen­be­zogene Daten als „exzessiv“ angesehen werden kann und ob diese Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über diese Daten entstandenen Schadens hat.

Der Gerichtshof antwortet, dass ein erster Auskunftsantrag unter bestimmten Umständen bereits als „exzessiv“ im Sinne der DSGVO angesehen werden und daher missbräuchlich sein kann.

Dies ist der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass trotz formaler Einhaltung der in der DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Stellung eines Auskunfts­antrags dieser Antrag nicht gestellt wurde, um sich der Daten­ver­a­r­beitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern in der als „missbräuchlich“ einzustufenden Absicht, künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadensersatz nach der DSGVO zu schaffen.

Außerdem hat eine Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO – einschließlich einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über ihre perso­nen­be­zogenen Daten – ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Ersatz des betreffenden Schadens gegen den Verant­wort­lichen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die betroffene Person als Voraussetzung für einen solchen Schadensersatz u. a. nachweisen muss, dass ihr tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist. Im Übrigen kann diese Person keinen Schadensersatz nach der DSGVO erhalten, wenn ihr eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden ist.

Es ist Sache des Amtsgerichts Arnsberg, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berück­sich­tigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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